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Nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1 Anwendungsbereich
1.1 |
Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 19g Abs. 5 Satz 2 WHG die Stoffe näher, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe), und stuft sie entsprechend ihrer Gefährlichkeit aufgrund der physikalischen, chemischen und biologischen Stoffeigenschaften in Wassergefährdungsklassen (WGK) ein. Stoffe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Stoffgruppen und Gemische. Stoffgruppen sind zu Gruppen zusammengefaßte Stoffe mit gemeinsamen Funktions-, Wirk- oder Strukturmerkmalen. Gemische sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Mischungen und Zubereitungen sowie Lösungen in Wasser. Gasförmig ist ein Stoff, der
a) |
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder |
b) |
bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist. |
Fest ist ein Stoff mit
a) |
einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder |
b) |
ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) dickflüssig ist. |
Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
a) |
bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder |
b) |
nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder |
c) |
der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) nicht dickflüssig ist. |
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1.2 |
Als nicht wassergefährdend im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG werden bestimmt:
a) |
Stoffe, die in Anhang 1 aufgeführt sind, |
b) |
Stoffe, die die in Anhang 3 Nr. 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht in Anhang 2 aufgeführt sind, |
c) |
Gemische, die die Voraussetzungen der Nummer 2.2.2 erfüllen und nicht in Anhang 2 aufgeführt sind, |
d) |
Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, soweit sie nicht in Anhang 2 aufgeführt sind, |
e) |
Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes, soweit sie nicht in Anhang 2 aufgeführt sind. |
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2 Bestimmung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe
2.1.1 |
Wassergefährdend sind alle in Anhang 2 genannten Stoffe. Wassergefährdend sind ferner alle Stofe, die aufgrund ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften nicht die in Anhang 3 Nr. 5 genannten Voraussetzungen für nicht wassergefährdende Stoffe erfüllen. |
2.1.2 |
Die wassergefährdenden Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:
WGK 3: |
stark wassergefährdend, |
WGK 2: |
wassergefährdend, |
WGK 1: |
schwach wassergefährdend. |
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2.1.3 |
Soweit ein Stoff nicht in Anhang 2 in eine der Wassergefährdungsklassen eingestuft ist, ergibt sich die Einstufung aus den nach den Maßgaben des Anhangs 3 ermittelten Eigenschaften. |
2.1.4 |
Soweit Stoffe zu Stoffgruppen zusammengefaßt sind, werden sie in Anhang 2 näher bestimmt und eingestuft. |
2.2.1 |
a) nach Anhang 4 Nr. 3 anhand der Komponenten ermittelt, soweit das Gemisch nicht in Anhang 2 eingestuft ist, oder b) nach Anhang 4 Nr. 4 durch Prüfung am Gemisch selbst festgestellt, soweit das Gemisch nicht in Anhang 2 eingestuft ist. |
2.2.2 |
Nicht wassergefährdend sind Gemische, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Der Gehalt an Komponenten der WGK 1 ist geringer als 3 % Massenanteil. |
b) |
Der Gehalt an Komponenten der WGK 2 und 3 ist geringer als 0,2 % Massenanteil. |
c) |
Es sind keine Komponenten der WGK 3, krebserzeugende Komponenten oder Komponenten unbekannter Identität zugesetzt. |
d) |
Dem Gemisch sind keine Dispergatoren zugesetzt. |
Für die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse der Komponenten gilt Nummer 2.1 entsprechend. |
3 Dokumentation und Veröffentlichung
Stoffe sind nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anhang 3 näher bestimmt und in eine der Wassergefährdungsklassen eingestuft, wenn sie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm beauftragten Stelle veröffentlicht sind.
Werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm genannten Stelle unterschiedliche Einstufungen, die nicht auf der Anwendung von Vorgabewerten nach Anhang 3 Nummer 2 beruhen, für denselben Stoff gemeldet, erfolgt eine verbindliche Einstufung des Stoffes durch Aufnahme des Stoffes in Anhang 2, falls kein unmittelbarer Abgleich zwischen den Einstufern möglich ist. Falls die hierfür erforderliche fachliche Prüfung kurzfristig nicht abgeschlossen werden kann, veröffentlicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm genannte Stelle zunächst nur die Angabe der höheren Wassergefährdungsklasse.
Voraussetzung für die Veröffentlichung ist die Dokumentation folgender Angaben: