(1) Grundsätzlich sind die Arbeitsschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber im Rahmen der kontinuierlichen Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen.

 

(2) Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus:

 

a)

den Kenntnissen der Arbeitsplatzverhältnisse (siehe die Arbeitsmedizinische Regel "Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse" – AMR 3.1),

 

b)

der Auswertung der individuellen und übergreifenden Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV),

 

c)

der Arbeitsplatzbegehung,

 

d)

dem Arbeitsschutzausschuss,

 

e)

aus einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 Absatz 2 SGB IX),

 

f)

Informationen vonseiten der Beschäftigten, des Betriebs- oder Personalrats, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Aufsichtsbehörden oder der Unfallversicherungsträger.

 

(3) Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen können insbesondere sein:

 

a)

Es gibt eine Gefährdung, die bislang nicht bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt worden ist.

 

b)

T rotz erkannter Gefährdung ist keine Arbeitsschutzmaßnahme festgelegt worden.

 

c)

Die festgelegte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht umgesetzt worden.

 

d)

d) Die festgelegte und umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht wirksam.

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