(1) Grundsätzlich sind die Arbeitsschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber im Rahmen der kontinuierlichen Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen.
(2) Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus:
a) |
den Kenntnissen der Arbeitsplatzverhältnisse (siehe die Arbeitsmedizinische Regel "Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse" – AMR 3.1), |
b) |
der Auswertung der individuellen und übergreifenden Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV), |
c) |
der Arbeitsplatzbegehung, |
d) |
dem Arbeitsschutzausschuss, |
e) |
aus einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 Absatz 2 SGB IX), |
f) |
Informationen vonseiten der Beschäftigten, des Betriebs- oder Personalrats, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Aufsichtsbehörden oder der Unfallversicherungsträger. |
(3) Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen können insbesondere sein:
a) |
Es gibt eine Gefährdung, die bislang nicht bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt worden ist. |
b) |
T rotz erkannter Gefährdung ist keine Arbeitsschutzmaßnahme festgelegt worden. |
c) |
Die festgelegte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht umgesetzt worden. |
d) |
d) Die festgelegte und umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht wirksam. |
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