(1) Die Entsorgungspflichtigen haben die in § 1 genannten Abfälle den für die Beseitigung zugelassenen Deponien und Behandlungsanlagen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen sowie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und - mit Ausnahme der thermischen Behandlung - Schleswig-Holstein anzudienen.

 

(2) Die Andienungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die in betriebseigenen Anlagen desinfiziert werden, sofern die Verfahren nach § 18 Absatz 1 IfSG anerkannt sind.

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