Die Beschäftigten dürfen nur Arbeitsmittel verwenden, die ihnen ihr Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ausdrücklich gestattet hat. Das wiederum dürfen nur Arbeitsmittel sein, die den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere den ins deutsche Recht übertragenen EU-Richtlinien entsprechen. Beispiele für diesbezügliche Rechtsvorschriften sind
- das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG),
die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
Inhalt: elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 Volt für Gleichstrom,
die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.3.2016 über persönliche Schutzausrüstungen
Inhalt: Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt,
die Maschinenverordnung (9. ProdSV)
Inhalt u. a.: Maschinen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte,
die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Inhalt: Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen.
Produkte, die einer EU-Verordnung, dem ProdSG und einer Rechtsverordnung nach dem ProdSG unterliegen, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die in den Verordnungen niedergelegten Anforderungen erfüllt sind und zugleich die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet wird.
Die rechtlichen Anforderungen der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Verordnungen verlangen im Regelfall z. B. die CE-Kennzeichnung, eine Konformitätserklärung bzw. einen Konformitätsnachweis.
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