Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
Zusammenfassung
Seit mit der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 ca. die Hälfte aller früheren MAK- und TRK-Werte zurückgezogen wurde, fehlten der Praxis Bezugsgrößen für zahlreiche Stoffe, anhand derer die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Arbeitsplatzsituationen beurteilt werden kann. Diese Funktion sollen die DNELs (Derived No Effect Level) – zumindest teilweise – übernehmen. Hersteller oder Importeure (Lieferanten) von Chemikalien müssen nach Anhang I der REACH-Verordnung (1907/2006/EG) einen (oder auch mehrere) solcher Grenzwerte angeben, bei deren Einhaltung nach ihrer Überzeugung keine Gefährdung der "nachgeschalteten Anwender" mehr besteht.
Dieser Beitrag erläutert die rechtliche Bedeutung von DNEL und beschreibt ihre Anwendung. Nicht vollständig geklärt ist bisher allerdings die rechtliche Stellung von DNEL gegenüber den "traditionellen" Grenzwerten (MAK oder AGW) und als Folge die Anwendung in der Praxis durch die "Downstream-User".
1 Rechtliche Bedeutung von DNELs
1.1 Rechtliche Funktion "herkömmlicher" Grenzwerte
Herkömmliche Grenzwerte am Arbeitsplatz haben eine fest umrissene gesetzliche Funktion: In der Gefahrstoffverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Grenzwerte sorgen bzw. bei Nichteinhaltung zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen muss (z. B. §§ 7, 9, 10, Anhang I Gefahrstoffverordnung).
Auch die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" enthält vergleichbare Regelungen.
In den Rechtsvorschriften sind für den Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten Sanktionen vorgesehen. Aufsichtsdienste überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften und verhängen ggf. Zwangsmaßnahmen.
1.2 Rechtliche Funktion von DNEL
DNELs (und PNECs) hingegen sind Instrumente, mit denen die Lieferanten (Hersteller und Importeure) ihre Chemikalien hinsichtlich der Verwendung bei der Weiterverarbeitung, des Gebrauchs von Endprodukten oder für die Umwelt bewerten. Diese Bewertung dient als Maßstab für die Ableitung von Schutzmaßnahmen, bei deren Einhaltung die Lieferanten die Verwendung der Chemikalien in den vorgesehenen Anwendungen für ungefährlich halten.
Diese Funktionen von DNELs (und von PNECs) sind im erweiterten Sicherheitsdatenblatt gegenüber den nachgeschalteten Anwendern zu kommunizieren.
Es gibt bisher keine Regelung, die den Arbeitgeber zur Einhaltung von DNELs verpflichtet. Anwender von Chemikalien jedoch sind zumindest verpflichtet, die vom Vorlieferanten im (erweiterten) Sicherheitsdatenblatt angegebenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Weichen sie von diesen Schutzmaßnahmen ab, müssen sie eine eigenständige Gefährdungsbeurteilung durchführen und die getroffenen Schutzmaßnahmen am Ergebnis dieser Bewertung ausrichten. Dabei können DNELs natürlich wertvolle Hilfestellung leisten, jedoch lässt sich bisher auch für diese Fälle aus keiner Vorschrift ableiten, dass diese Grenzwerte eingehalten werden müssen.
2 Praktischer Arbeitsschutz: Herkömmliche Grenzwerte oder DNELs?
2.1 Folgen unterschiedlich "strenger" Grenzwerte
Schon bisher führen unterschiedliche herkömmliche Luftgrenzwerte aus verschiedenen Quellen in der Praxis häufig zur Verwirrung, z. B.
In diesen Fällen ist die Rechtssituation eigentlich klar: Im Zweifelsfall gilt ausschließlich die jeweilige nationale gesetzliche Regelung, in Deutschland also die TRGS 900. Allerdings ist dies vielen Anwendern nicht hinreichend bewusst.
Unabhängig vom derzeit noch ungeklärten Verhältnis zu den herkömmlichen Grenzwerten können unterschiedliche DNELs auch darin begründet sein, dass einzelne Lieferanten möglichst hohe Werte als "Marketinginstrument" einsetzen, um potenziellen Kunden eine geringere Gefährlichkeit des eigenen Produktes im Vergleich zu denen der Mitbewerber zu suggerieren.
Andererseits gibt es aber auch Befürchtungen, dass insbesondere US-amerikanische Hersteller aus Haftungsgründen mit hohen Sicherheitsfaktoren niedrige DNELs ermitteln. Hiermit hoffen sich solche Lieferanten dann von der Haftung für den Fall freizustellen, dass doch einmal etwas passiert …
Allerdings ist es mit der Angabe eines DNEL im (erweiterten) Sicherheitsdatenblatt nicht getan: Der Lieferant muss auch Schutzmaßnahmen angeben, mit denen der DNEL eingehalten werden kann, und wenn der zu niedrig angesetzt ist, wird das wohl kaum gelingen mit der Folge, dass die betreffende Anwendung nicht als "sicher" gilt. Der betreffende Stoff darf dann für diesen Zweck nicht in Verkehr gebracht werden, d. h., es drohen Umsatzeinbrüche!
Art. 40 1272/2008/EG enthält Instrumente, mit denen Registranten gleicher Stoffe veranlasst werden sollen, sich auf eine einheitliche Einstufung und Kennzei...