Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeiten unter Spannung sind Arbeiten, bei denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen (Werkzeuge, Geräte, Ausrüstungen oder Vorrichtungen) unter Spannung stehende Teile berührt oder in die Gefahrenzone gelangt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Arbeiten unter Spannung ist erlaubt, wenn weder Körperdurchströmung noch Lichtbogenbildung zu einer Gefährdung führen. Ansonsten darf unter Spannung nur gearbeitet werden, wenn zwingende Gründe vorliegen und besondere technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen eingehalten werden. Die DGUV-V 3 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden dürfen. Die DGUV-R 103-011 konkretisiert die Maßnahmen.

1 Wann Arbeiten unter Spannung nicht erlaubt ist

§ 6 DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" legt fest, wann Arbeiten unter Spannung grundsätzlich nicht durchgeführt werden dürfen:

  1. An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8 DGUV-V 3, nicht gearbeitet werden.
  2. Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.

"Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel" werden auch als "Arbeiten unter Spannung" bezeichnet.

Arbeiten unter Spannung sind grundsätzlich nicht erlaubt, weil mit diesen Arbeiten eine erhöhte Gefährdung verbunden ist.

2 Herstellung des spannungsfreien Zustandes

Durch Einhalten der 5 Sicherheitsregeln wird sichergestellt, dass das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand sicher abläuft:

  1. freischalten,
  2. gegen Wiedereinschalten sichern,
  3. Spannungsfreiheit feststellen,
  4. erden und kurzschließen,
  5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

3 Ausnahmen von der Regel

Doch es gibt die Ausnahmen des § 8 DGUV-V 3, die als "zulässige Abweichungen" bezeichnet werden. Von dem o. g. § 6 DGUV-V 3 "darf abgewichen werden, wenn"

  • durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
  • aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann.

Ist es aus zwingenden Gründen nicht möglich, einen spannungsfreien Zustand her- bzw. sicherzustellen, muss auf jeden Fall dafür gesorgt werden, dass

  • durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Hilfsmittel oder Werkzeuge eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist und
  • mit diesen Arbeiten nur Personen beauftragt werden, die für diese Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen fachlich geeignet sind, und
  • weitere technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen festlegt und durchgeführt werden, die einen ausreichenden Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sicherstellen.

4 Weitere Informationen

Die Durchführungsanweisung zu § 8 DGUV-V 3 konkretisiert diese Maßnahmen. Insbesondere werden die "zwingenden Gründe" beschrieben, unter denen die Arbeiten unter Spannung erlaubt sind. Weiterhin werden Arbeiten genannt, die von einer Elektrofachkraft und/oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person und/oder einem elektrotechnischen Laien unter Spannung durchgeführt werden dürfen. Die DGUV-R 103-011 "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" beschreibt ausführlich die Maßnahmen, die beim Arbeiten unter Spannung zu beachten sind. Der Schwerpunkt liegt auf organisatorischen Voraussetzungen für die Arbeiten und die Ausbildung der Beschäftigten.

5 Neuerungen

Im Juli 2010 wurde die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" außer Kraft gesetzt – seither gelten wieder die Anforderungen der DGUV-V 3. Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" geregelt. Die TRBS 1203 konkretisiert dabei die Anforderungen an die Berufsausbildung, die Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit von zur Prüfung befähigten Personen. Durch die Aufhebung der TRBS 2131 sind die Begriffe "Elektrofachkraft," "elektrotechnisch unterwiesene Person" und "elektrotechnischer Laie", die in der DGUV-V 3 geregelt sind, wieder anzuwendende Begriffe. Die in der DGUV-V 3 genannten Grundanforderungen für Arbeiten unter Spannung sind somit anzuwenden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind dabei die für den Einzelfall festgelegten Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu bewerten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge