Vom Arbeitsbereich dürfen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Belange von behinderten Beschäftigten müssen durch barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze berücksichtigt werden.

Mögliche Gefahrstellen müssen im Arbeitsbereich durch sicherheitsgerechte Gestaltung des Arbeitsmittels oder der Einrichtung, durch Begrenzung der wirksamen Energie oder durch andere Schutzmaßnahmen vermieden werden. Soweit dies nicht möglich ist, müssen im Arbeitsbereich Schutzeinrichtungen, wie Verkleidungen, Umwehrungen, Abweiser, Zweihandschaltungen oder Lichtschranken, vorhanden sein.

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