1) Welche Rolle hat der Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung?
Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, der Betriebsarzt kann ihn aber dabei unterstützen. Mit ihrem medizinischen Fachwissen gewährleisten Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, dass Gefährdungen richtig bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Auch aus der Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich Rückschlüsse auf die Gefährdungsbeurteilung ergeben. Wenn dabei unzureichende Schutzmaßnahmen festgestellt werden, teilt der Betriebsarzt dies dem Unternehmer unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht mit und schlägt konkrete Schutzmaßnahmen vor. Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung dann wiederholen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen umsetzen.
2) Müssen Unternehmen einen Betriebsarzt bestellen und arbeitsmedizinische Vorsorgen durchführen?
Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jedes Unternehmen verpflichtet, bereits ab dem ersten Mitarbeitenden einen Betriebsarzt zu bestellen. Der Einsatzumfang und die spezifischen Aufgaben des Betriebsarztes werden in den DGUV-Vorschriften der Berufsgenossenschaften festgelegt.
Arbeitgeber sind außerdem dazu verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, um gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Arbeit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Dabei wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden. Details sind in der ArbMedVV geregelt.
3) Müssen Beschäftigte an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen?
Bestimmte, besonders gefährdende Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur ausüben, wenn sie zuvor an einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilgenommen haben. Beschäftigte sind damit verpflichtet am Vorsorgetermin teilzunehmen.
Anders ist das bei Tätigkeiten, für die der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten muss: Eine Pflicht besteht hier nur für den Arbeitgeber. Bei Tätigkeiten, bei deren Ausübung nur ein geringes Risiko besteht, ist es dem Beschäftigten überlassen, ob er sich beraten und untersuchen lassen will, oder nicht.
4) Welche Vorsorgearten gibt es?
Die ArbMedVV unterscheidet zwischen:
- Pflichtvorsorge: Die Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber bei bestimmten Tätigkeiten anbieten, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind. Beschäftigte sind dazu verpflichtet daran teilzunehmen.
- Angebotsvorsorge: Diese Untersuchungen müssen vom Arbeitgeber angeboten und veranlasst werden. Für Beschäftigte ist die Teilnahme freiwillig.
- Wunschvorsorge: Unabhängig von der Gefährdung können Beschäftigte eine Wunschvorsorge in Anspruch nehmen, wenn er Bedenken oder Fragen zu Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit seiner Arbeit hat. Unternehmen müssen eine Untersuchung ermöglichen, außer, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
5) Dürfen Beschäftigte ihre Tätigkeit auch gegen den Rat des Betriebsarztes fortsetzen?
Ja, die Tätigkeit, darf auch gegen ärztlichen Rat weiter fortgesetzt werden.
6) Wer trägt die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für alle Bestandteile der Vorsorge.
7) Was sind Eignungsuntersuchungen und wie unterscheiden sie sich zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Eignungsuntersuchungen prüfen, ob eine Person körperlich und geistig in der Lage ist, eine bestimmte Tätigkeit auszuführen. Dabei wird untersucht, ob es gesundheitliche Gründe gibt, die gegen die Ausübung einer Tätigkeit sprechen. Das Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es dagegen, Krankheiten, die bei Beschäftigten durch ihre Arbeit entstehen können, frühzeitig zu erkennen oder zu verhindern.
Eignungsuntersuchungen sind nicht in der ArbMedVV geregelt, sondern ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben (wie z.B. der Straßenverkehrsordnung) oder betrieblichen Erfordernissen. Eine Eignungsuntersuchung darf nur dann durchgeführt werden, wenn das Erfordernis aus der Gefährdungsbeurteilung hervor geht oder es eine rechtliche Grundlage gibt.
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollten grundsätzlich getrennt voneinander durchgeführt werden.
8) Können Beschäftigte eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ablehnen?
Beschäftigte müssen eine arbeitsmedizinische Vorsorge grundsätzlich nicht akzeptieren. Bei nicht fristgerechter Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber sie jedoch nicht weiter beschäftigen. Er muss dann zunächst prüfen, ob er dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz ohne entsprechende Gesundheitsgefährdung anbieten kann. Ist dies nicht der Fall, können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen.
9) Kann ein Hausarzt oder ein Arzt mit anderer Qualifikation mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt werden?
Nein, das geht nicht, außer der Arzt verfügt über die zusätzlichen Qualifikationen eines Arbeitsmediziners (Facharzt für Arbeitsmedizin oder Zusatzqualifikation Betriebsmedizin).
10) Müssen Arbeitgeber im Rahmen der Vorsorge a...