Bevor Beschäftigte ein Arbeitsmittel erstmalig verwenden, muss der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung stellen. Er muss die Beschäftigten vor der Benutzung von Arbeitsmitteln und danach in regelmäßigen Abständen (i. d. R. jährlich) tätigkeitsbezogen unterweisen. Bestandteil einer Unterweisung sind auch immer die Betriebsanweisungen für diejenigen Arbeitsmittel, von denen trotz aller Schutzvorkehrungen Gefahren für die Beschäftigten ausgehen können. Selbstverständlich sind auch die Unterweisungen an Arbeitsmitteln zu dokumentieren.

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