Für abwassertechnische Anlagen muss eine Betriebsanweisung erstellt und den Beschäftigten bekannt gemacht werden (§§ 25 und 26 DGUV-V 21). Die Unfallverhütungsvorschrift nennt die vorgesehenen Inhalte konkret:

  • betriebliche Ergänzungen zu Gebrauchsanweisungen technischer Erzeugnisse,
  • Einstiegsarbeiten (vgl. Abschn. 4.3),
  • Verhalten bei Störungen,
  • Alarm- und Gefahrenabwehrplan,
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Berücksichtigung von Gefahrstoffen.

Das lässt erkennen, dass es sich hier nicht um einen ein- oder zweiseitigen Aushang handelt, sondern eher um eine Art Sicherheitshandbuch, das sinnvollerweise dann auch Informationen z. B. zu Hautschutz und Hygiene enthalten sollte.

Die Unterweisung der Beschäftigten ist nach den üblichen Regeln durchzuführen (vor Aufnahme der Arbeit, mind. einmal jährlich und bei gegebenem Anlass, schriftlich dokumentiert).

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