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Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen / 4.4.2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Die Gefährdungsbeurteilung für abwassertechnische Anlagen muss speziell den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen umfassen. Z. B. müssen berücksichtigt sein:

  • sämtliche Tätigkeiten (also auch Wartungs-, Reinigungs- und Überwachungstätigkeiten),
  • tätigkeitsabhängig zu erwartende Erreger, Ausmaß und Dauer der Exposition,
  • aufgetretene Erkrankungen im betreffenden oder in vergleichbaren Bereichen,
  • zu erwartende Unfälle.

In Abschn. 4 TRBA 220 werden Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sind, die entsprechenden Risiken zu minimieren. Werden sie, soweit sie relevant sind, umgesetzt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Schutzstufe 2 (entsprechend der Erregereinstufung in Risikogruppe 2) nach BioStoffV einhält.

Baulich-technische Maßnahmen

 
Praxis-Beispiel

Baulich-technische Maßnahmen

Beispiele (die allerdings in bestehenden Anlagen nicht in vollem Umfang umsetzbar sind):

  • Verminderte Aerosolbildung, z. B. durch geringere Turbulenzen beim Abwassertransport, verminderte Fallhöhen an Kaskaden, Einhausung von Belüftern, Windschutzelemente oder -hecken an Belebungsbecken,
  • Tropf- und Spritzwasser vermeiden, z. B. durch Abdeckungen an Rechenanlagen oder optimierte Düsen an Saugwagen,
  • Vermeidung von Abwasserkontakt durch automatische oder fernbediente Anlagen.

Abb. 5: Schneckenpumpwerk im Rohabwasserbereich mit Abdeckung gegen Geruchs- und Aerosolausbreitung

Organisatorische Maßnahmen

 
Praxis-Beispiel

Organisatorische Maßnahmen

Beispiele:

  • Betriebsanweisungen und Unterweisungen, insbesondere zu "infektionsreduziertem" Arbeiten (wenig Spritzer, wenig Aerosol, wenig Abwasserkontakt),
  • regelmäßige, vorschriftsmäßige Reinigung von Geräten, Fahrzeugen usw.,
  • fachkundige Ratten- und Mäusebekämpfung.

Hygienische Maßnahmen

Bei hygienischen Maßnahmen muss über die ohnehin erforde...

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