Dirk Peters, Dr. Josef Sauer
Über die Zeit, die der Betriebsarzt benötigt, um seine Aufgaben erfüllen zu können, enthält das Arbeitssicherheitsgesetz keine Angaben. Hier konkretisiert die DGUV V2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" das ASiG. § 2 Abs. 1 DGUV V2 bestimmt, dass der Unternehmer Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 ASiG bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellen muss. Im Hinblick auf den Umfang der betriebsärztlichen Betreuung wird unterschieden zwischen Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten und Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten:
Unter der Einsatzzeit wird die Arbeitszeit verstanden, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes können z. B. nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Der Berechnung der Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde.
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten haben die Berufsgenossenschaften ein Betreuungskonzept entwickelt und in die DGUV V2 bzw. ihre Anlage 1 aufgenommen. Es geht von einer Regelbetreuung aus, die sich in eine Grundbetreuung und eine Anlassbetreuung gliedert. Die Grundbetreuung umfasst die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung, aus der die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten sind, beinhaltet die systematische Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Die anlassbezogene Betreuung betrifft die Betreuung durch den Betriebsarzt bei besonderen Anlässen, wie z. B. bei der Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen oder bei grundlegender Änderung von Arbeitsverfahren.
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gliedert sich betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in eine Grundbetreuung und einen betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Für die Grundbetreuung gibt die DGUV V2 Mindesteinsatzzeiten vor; sie sind abhängig von der Betreuungsgruppe, der ein Unternehmen zugeordnet ist. Der zusätzliche betriebsspezifische Teil der Betreuung richtet sich dagegen nach den betrieblichen Gegebenheiten (Unfall- und Gesundheitsgefahren, betriebliche Veränderungen, neue Entwicklungen in Bezug auf Vorschriften oder Stand der Technik). Der Unternehmer ermittelt diesen zusätzlichen Betreuungsbedarf; er wird dabei von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Für die Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sieht die DGUV V2 Mindestanteile der Grundbetreuung vor.
Der Unternehmer kann abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 DGUV V2 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und bis zu max. 50 Beschäftigte hat (§ 2 Abs. 4 und Anlage 3 DGUV V2). Die Regelung zur Zahl der Beschäftigten variiert bei den einzelnen Berufsgenossenschaften.
Im Einvernehmen mit der nach § 12 ASiG zuständigen Behörde kann die Berufsgenossenschaft andere als die in den §§ 2 Abs. 2, 3 und 4 DGUV V2 niedergelegten Regelungen zulassen, wenn die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb unterdurchschnittlich und die Abweichungen mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar sind. In gleicher Weise können die Mindesteinsatzzeiten erhöht werden, wenn die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind (§ 2 Abs. 6 DGUV V2).