Dirk Peters, Dr. Josef Sauer
Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" präzisiert die Anforderungen an den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit, insbesondere auch deren Einsatzzeit. Zur Wahrnehmung der in § 6 ASiG genannten Aufgaben müssen die Unternehmer die Fachkräfte für Arbeitssicherheit für Mindesteinsatzzeiten bestellen. Die Mindesteinsatzzeiten ergeben sich aus der Zuordnung zu einer der 3 Betreuungsgruppen, die in Anlage 2 zur DGUV V2 enthalten sind.
Die Mindesteinsatzzeit ist die Einsatzzeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer wenigstens zur Ver fügung stehen muss. So können z. B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Für Fachkräfte für Arbeitssicherheit gelten die Einsatzzeiten wie unter Abschn. 4.4 ausgeführt.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 ASiG an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderung erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Den berechneten Mindesteinsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstrukturen typischer, verschiedenen Gruppen zugeordneter Unternehmenszweige zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, um damit an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz einzuhalten. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern, z. B. bei Störfällen oder Reparaturen.
Nach § 2 Abs. 6 DGUV V2 kann die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der nach § 12 ASiG zuständigen Behörde eine Ausnahme von den Absätzen 2, 3 und 4 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb unterdurchschnittlich gering sind – verglichen mit Betrieben der gleichen Art. Sie kann aber auch höhere als die in den Anlagen zur DGUV V2 aufgeführten Einsatzzeiten festsetzen, wenn vergleichsweise überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.
Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG können wie bei den Betriebsärzten alternativ zur Regelbetreuung des § 2 Abs. 2 und DGUV V2 auch mit einem anderen Betreuungsmodell erfüllt werden. Entscheidet sich der Unternehmer für dieses Modell ("Unternehmermodell"), muss er selbst aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein und die Zahl der Beschäftigten eine bestimmte Größenordnung nicht überschreiten (je nach Berufsgenossenschaft, häufig 50 Mitarbeiter, § 2 Abs. 4 DGUV V2).