Dirk Peters, Dr. Josef Sauer
Die Übertragung der in § 3 ASiG genannten Aufgaben auf den Betriebsarzt muss im Zusammenhang mit der Bestellung zum Betriebsarzt gesehen werden. Im Interesse eindeutiger Rechtsbeziehungen ist es unerlässlich, in dem Vertrag über die Bestellung zum Betriebsarzt auch die Aufgaben des Betriebsarztes konkret zu beschreiben. Der Bestellvertrag sollte daher die Tätigkeit des Betriebsarztes, seine Stellung als Arbeitnehmer oder freiberuflich Tätiger, die von ihm zu erfüllenden Aufgaben sowie den Umfang der ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehenden Zeit (Einsatzzeit) regeln.
§ 3 ASiG beschreibt die Aufgaben des Betriebsarztes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG hat der Betriebsarzt die Aufgabe und damit die Pflicht, seinen Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. § 3 Abs. 1 Satz 2 ASiG spezifiziert diese allgemein formulierte, umfassende Unterstützungspflicht für einzelne Tätigkeitsschwerpunkte.
Der Betriebsarzt muss den Arbeitgeber und seine für Arbeitsschutz und Unfallverhütung verantwortlichen Mitarbeiter beraten. Diese Beratungspflicht erstreckt sich vor allem auf die Planung, Ausführung und Instandhaltung von Betriebsanlagen, sozialen und sanitären Einrichtungen, auf die Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln sowie auf die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen. Hierher gehören neben der Auswahl und der Erprobung von Körperschutzmitteln auch Beurteilungen zu arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Bedingungen, vor allem im Hinblick auf Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit und Pausenregelung sowie auf die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs
und der Arbeitsumgebung. Schließlich verpflichtet das ASiG den Betriebsarzt, bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, bei Arbeitsplatzwechseln, bei der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten.
Neben dieser umfassenden Beratungspflicht hat der Betriebsarzt ferner eine Untersuchungs-, Beobachtungs- und Einwirkungspflicht:
- Er muss die Arbeitnehmer untersuchen, arbeitsmedizinisch beurteilen und beraten. Die Untersuchungsergebnisse muss er erfassen und auswerten.
- Die Beobachtungspflicht beinhaltet das Begehen der Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen. Festgestellte Mängel muss er dem Arbeitgeber oder den sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitteilen, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken. Er muss darauf achten, dass die Arbeitnehmer die Körperschutzmittel benutzen. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen muss er untersuchen, die Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung derartiger Erkrankungen vorschlagen.
- Die Einwirkungspflicht des Betriebsarztes geht dahin, alle im Betrieb Beschäftigten zu veranlassen, sich entsprechend den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu verhalten. Der Betriebsarzt muss sie vor allem über die Unfall- und Gesundheitsgefahren belehren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, und über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren informieren. Der Betriebsarzt wirkt zudem bei der Einsatzregelung und der Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mit.
Krankmeldungen
Der Betriebsarzt hat nicht die Aufgabe nachzuprüfen, ob die Krankmeldung eines Arbeitnehmers berechtigt ist.
Die Aufgaben haben unterschiedliche Bedeutung. Besonders wichtig sind die Feststellung von Mängeln und Gefahren und die Vorschläge, wie Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhüten sind.
Der Betriebsarzt muss mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten (§ 9 Abs. 1 ASiG). Er muss den Betriebsrat
- über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes unterrichten (§ 9 Abs. 2 ASiG);
- über die Vorschläge informieren, die er dem Arbeitgeber nach § 8 Abs. 3 ASiG macht;
- auf dessen Wunsch beraten, wenn es sich um seinen Aufgabenbereich handelt (§ 9 Abs. 2 ASiG).
Damit der Arbeitsschutz möglichst wirksam ist, muss der Betriebsarzt mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen arbeiten. Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Fragen sind naturgemäß eng miteinander verbunden. Infolgedessen sind gemeinsame Betriebsbegehungen notwendig, worauf § 10 ASiG besonders hinweist. Alle Aufgaben des Betriebsarztes, auch die, die zusätzlich übertragen worden sind, sollten in der allgemeinen Führungsanweisung des Unternehmens schriftlich niedergelegt werden.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ASiG). Der Arbeitgeber hat also auch eine Überwachungspflicht: Er muss kontrollieren, ob und wie der bestellte Betriebsarzt die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt. Wie diese Überwachung tatsächlich durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Wenn es sich um eine Neueinstellung handelt, genügen...