Gemäß § 10 Abs. 1 ArbMedVV handelt ordnungswidrig i. S. von § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz,
Zitat
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
- entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
Zitat
"Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 Arbeitsschutzgesetz strafbar. "[1]
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