Gemäß § 10 Abs. 1 ArbMedVV handelt ordnungswidrig i. S. von § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz,

Zitat

wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
  3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
  4. § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

Zitat

"Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 Arbeitsschutzgesetz strafbar. "[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge