4.1 Allgemeines
(1) Damit im späteren Betrieb von Verkehrswegen keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen, ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen die Art des Betriebes zu berücksichtigen, beispielsweise beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen (siehe Abschnitt 4.3 Absatz 10) oder bei der Festlegung von Verkehrsrichtungen.
(2) Verkehrswege sind übersichtlich zu führen und sollen möglichst gradlinig verlaufen.
Die Verkehrswege eines Höhenniveaus (Geschosses) müssen grundsätzlich waagerecht angelegt sein. Nicht vermeidbare Höhenunterschiede (z.B. zwischen benachbarten Gebäudeteilen oder wenn z.B. ein Gefälle zum Ableiten von Flüssigkeiten erforderlich ist) sind in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen, der jeweiligen Verkehrsart und den verwendeten Transportmitteln vorzugsweise durch Schrägrampen auszugleichen. Dabei müssen Gefährdungen (z.B. durch Kippen, Auslaufen oder Wegrollen) vermieden werden.
(3) Verkehrswege sind so einzurichten, dass die Belastung der Beschäftigten, die Lasten manuell transportieren, möglichst gering gehalten wird. Folgende Einflussfaktoren sind besonders in Betracht zu ziehen:
- Länge und Neigung des Transportweges,
- Gesamtgewicht des manuell zu bewegenden Flurförderzeuges bzw. des Transportmittels,
- Häufigkeit der Transporttätigkeit,
- Beschaffenheit der Rollen und Lenkeinrichtungen und
- Positioniergenauigkeit.
(4) Schrägrampen für den Fahr- und Fußgängerverkehr dürfen in Abhängigkeit von der Art der Nutzung die in Tabelle 1 aufgeführten Längsneigungen nicht überschreiten.
Tab. 1: Maximale Neigungen für unterschiedliche Nutzungsarten von Schrägrampen
|
Art der Rampe |
Maximale Längsneigung |
1 |
Schrägrampen im Verlauf von Fluchtwegen |
3,5° (6 %) |
2 |
Schrägrampen beim Einsatz von Flurförderzeugen ohne Fahrantrieb bzw. manuell zu bewegender Transportmittel (bei der Neuanlage von Arbeitsstätten) |
3,5° (6 %) |
3 |
Schrägrampen im Regelfall (sofern nicht Ziffer 1 oder 2 anzuwenden ist) |
5° (8 %) |
4 |
Schrägrampen zur Anwendung im Einzelfall entsprechend Gefährdungsbeurteilung |
7° (12,5 %)* |
* Abweichungen von Nummer 4 sind gemäß Bauordnungsrecht der Länder möglich (z.B. bei Garagen).
(5) Verkehrswege müssen eine ebene und trittsichere Oberfläche aufweisen, um Gefährdungen durch z.B. Stolpern, Umstürzen oder Wegrutschen zu vermeiden. Einbauten (z.B. Schachtabdeckungen, Roste, Abläufe) sind bündig in die Verkehrswege einzupassen. Der Oberflächenbelag ist den maximalen Beanspruchungen, z.B. durch Schleifen, Rollen, Druck, Stoß und Schlag sowie der Verkehrsbelastung, entsprechend zu wählen.
(6) Beschäftigte müssen auf Verkehrswegen vor Gefährdungen durch Absturz oder durch herabfallende Gegenstände, umstürzende Lasten oder Fahrzeuge und Transportmittel durch geeignete Maßnahmen geschützt sein (siehe ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen").
(7) Verkehrswegkreuzungen und -einmündungen müssen übersichtlich gestaltet und einsehbar sein. Ist dies nicht möglich, sind verkehrssichernde Maßnahmen zu ergreifen, z.B. Drehkreuze, Schranken, Ampeln, Blinkleuchten, Spiegel, Hinweisschilder. Dies gilt auch für Kreuzungen zwischen Verkehrswegen und Gleisen.
(8) Im Freien liegende Verkehrswege, insbesondere Treppen, Laderampen, Fahrsteige, Gebäudeein- und -ausgänge, müssen sicher benutzbar sein. Hierbei sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Erforderliche Schutzmaßnahmen können z.B. eine Überdachung, ein Windschutz oder ein Winterdienst sein.
Hinweis:
Ergänzende Anforderungen an Verkehrswege auf nicht durchtrittsicheren Dächern enthält ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".
4.2 Wege für den Fußgängerverkehr
(1) Die Breite der Wege für den Fußgängerverkehr wird aus der Anzahl der gehenden Personen, die diese nutzen müssen, und aus der Art der Nutzung (z.B. Begegnung des Personenverkehrs, Krankentransport, Tragen von Kindern, Transport von Arbeitsmitteln) ermittelt. Dabei sind die nachfolgenden Mindestbreiten nach Tabelle 2 nicht zu unterschreiten.
Tab. 2: Lichte Mindestbreiten der Wege für den Fußgängerverkehr
|
A |
B |
C |
Nr. |
Verkehrsweg |
Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen (in m) |
Lichte Mindestbreiten von Verkehrswegen (in m) |
|
Anzahl der Personen |
|
|
1 |
bis 5 |
0,80*) |
0,90 |
2 |
bis 20 |
0,90 |
1,00 |
3 |
bis 50 |
0,90 |
1,20 |
4 |
bis 100 |
1,00 |
1,20 |
5 |
bis 200 |
1,05 |
1,20 |
6 |
bis 300 |
1,65 |
1,80 |
7 |
bis 400 |
2,25 |
2,40 |
|
Bei Einzugsgebieten von mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte der Mindestbreiten (ermittelt durch lineare Interpolation) zulässig. *) Hinweis: Bei Neubauten und wesentlichen baulichen Erweiterungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugsgebiete von bis zu 5 Personen nach Nummer 1 Spalte B eine lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" Abschnitt 3.1 von 0,90 m einzuhalten, um auch in diesen Bereichen eine barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen. Zudem lassen sich auf diesem Wege bauliche Maßnahmen im Sinne der ASR V3a.2 "Barrie... |