Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger müssen gemäß § 18 SGB VII Aufsichtspersonen in ausreichender Zahl beschäftigen. Sie haben die Aufgabe, die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen, sowie die Unternehmer und Versicherte (Mitarbeiter) zu beraten (§17 SGB VII).
2010 waren bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ca. 2.200 Aufsichtspersonen beschäftigt. Diese werden durch weitere ca. 400 Personen im Außendienst unterstützt.
Stoßen die Aufsichtspersonen mit Ihrer Beratung an Grenzen bzw. werden Unfallverhütungsvorschriften nicht erfüllt oder drohen besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren können diese im Einzelfall Anordnungen (§ 17 SGB VII) treffen. Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wird nach einer Anhörung und nach Ablauf einer gesetzten Frist dann über die Festsetzung eines Bußgeldes entschieden.
Die Beratung der Aufsichtspersonen erstreckt sich auf Hilfestellung bei der Ermittlung von Gefährdungspotenzialen und der Unterstützung des Unternehmers bei der Gefährdungsbeurteilung. Bei einigen gesetzlichen Unfallversicherungen engagieren sich die Aufsichtspersonen auch bei Schulungen und Vorträgen in den Betrieben oder in Bildungsstätten.
Bei diesen Aufgaben (Überwachung und Beratung) arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) und bei der Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mit den Krankenkassen zusammen.
Bei Betriebsbesuchen sind die Aufsichtspersonen gemäß einer Verwaltungsvorschrift verpflichtet die Betriebsvertretungen (Betriebs- oder Personalräte) mit einzubeziehen und über das Ergebnis der Begehung Auskunft zu erteilen (z. B. Kopie des Beratungs- oder Revisionsschreibens).
Die gesetzlichen Unfallversicherer haben sich gegenseitig beauftragt die Überwachung von eigenen Mitarbeitern in anderen Betrieben mit zu übernehmen. Dies wird z. B. auf Baustellen, bei der Arbeitnehmerüberlassung oder bei Werksverträgen relevant.
Befugnisse der Aufsichtspersonen gemäß § 19 SGB VII:
Zutritt zu Grundstücken und Betriebsstätten während der Geschäftszeiten,
Einfordern einer Auskunft durch den Unternehmer,
- Einsehen von betrieblichen Unterlagen,
- Prüfung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung auf Wirksamkeit und die bestimmungsgemäße Verwendung,
- Recht Arbeitsverfahren und -abläufe zu untersuchen,
- Vorhandensein und die Konzentration von Gefahrstoffen auf Kosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,
- gegen Empfangsbescheinigung Proben nach Wahl zu fordern,
- Unfalluntersuchungen durchzuführen,
- falls der Unternehmer verhindert ist, kann für eine Betriebsbegehung die Begleitung durch eine andere vom Unternehmer beauftragte Person gefordert werden.