(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. [Bis 21.12.2012: 3Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013[1] [Bis 06.04.2010: 2010] außer Kraft.] [2]

 

(2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft.

 

(3) 1Bis zum In-Kraft-Treten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. 2Mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 21), außer Kraft.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Aufgehoben durch Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 21.12.2012.

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