Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen oder Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten übertragen werden, können dies auch die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte oder die Landkreise sein.

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