(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf über die §§ 61, 62 und 77 hinaus die Errichtung oder Änderung von
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Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, |
2. |
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
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Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, |
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt nicht für
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Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung besteht. |
3Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre.
(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn
2. |
die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, |
3. |
eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, nicht erforderlich ist und |
4. |
die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. |
(3) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde leitet, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, die Unterlagen unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde weiter. [Bis 17.03.2022: die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor.] 2Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist [Bis 17.03.2022: schriftlich] mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 4Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 2 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben. 5Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2 oder 3 zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 kann insbesondere deshalb erfolgen, weil die Gemeinde eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben. 4Hat der Bauherr bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet die Gemeinde die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter. [Bis 17.03.2022: Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.]
(5) 1§ 67 bleibt unberührt. 2§ 69 Abs. 2 Satz 1 [Bis 17.03.2022: und Abs. 3] sowie § 73 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.