(1) 1Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 68 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die nach § 68 für die Zulassung zuständige Stelle die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) von dem Vorhaben benachrichtigen. 2Entsprechend kann verfahren werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange beeinträchtigt werden. 3Die Bauherrin oder der Bauherr hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die betroffene Nachbarschaft namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen. 4Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der zuständigen Stelle in Textform [Bis 17.03.2022: schriftlich] oder zur Niederschrift vorzubringen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung zugestimmt hat; die Bauherrin oder der Bauherr hat die Zustimmung nachzuweisen. [Bis 17.03.2022: Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft der Abweichung oder Befreiung durch Unterschrift auf dem Antrag nach § 68 Absatz 2 Satz 1 und den für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Bauvorlagen zugestimmt hat.]
(3) 1Die benachrichtigte Nachbarschaft wird mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind. 2Auf diese Rechtsfolge ist nach Eingang des vollständigen Antrags in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(4) 1Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Zulassung der Abweichung oder Befreiung zuzustellen. 2Ist die Zustellung an mehr als 20 Personen zu bewirken, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; die Bekanntmachung hat den verfügenden Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, wo die Akten des Verfahrens eingesehen werden können. 3Sie ist nach den für die zuständige Bauaufsichtsbehörde geltenden Bekanntmachungsvorschriften öffentlich bekannt zu machen. 4Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. 5Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung.
(5) 1Bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben nach den für sie geltenden Bekanntmachungsvorschriften und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. 2Verfährt die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1, findet Absatz 1 keine Anwendung. 3Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Satz 1 sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Bauvorhaben ausgeschlossen. 4Die Zustellung der Baugenehmigung nach Absatz 4 Satz 1 kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 4 Satz 4 sowie Satz 1 gelten entsprechend. 5In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen,
1. |
wo und wann die Akten des Verfahrens eingesehen werden können, |
2. |
wo und wann Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden können, |
3. |
welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und |
4. |
dass die Zustellung der Baugenehmigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. |
6Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der Bauaufsichtsbehörde erst nach der Bekanntmachung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.