(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
3. |
die Rettungswege entgegen § 6 Abs. 2 nicht kennzeichnet oder nicht freihält, |
4. |
Bauprodukte entgegen § 22 Abs. 3[1] [Bis 09.04.2020: § 18 Abs. 1 Nr. 1] ohne das Ü-Zeichen verwendet, |
5. |
[2]Bauarten entgegen § 17a ohne Bauartgenehmigung anwendet, |
Bis 09.04.2020:
5. |
Bauprodukte entgegen § 18 Abs. 3 oder Bauarten entgegen § 22 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall ver- oder anwendet, |
6. |
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3[3] [Bis 09.04.2020: § 23 Abs. 4] vorliegen, |
7. |
ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 75), Abweichung (§ 68) oder Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder abweichend davon Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Abs. 4 Satz 2 bis 4 beseitigt, |
8. |
Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 77 Abs. 2) oder ohne rechtzeitige[4] Anzeige und Abnahme (§ 77 Abs. 6) in Gebrauch nimmt, |
9. |
entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, entgegen § 73 Abs. 6 und 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 61 Abs. 4 Satz 5[5] [Bis 09.04.2020: § 61 Abs. 4 Satz 6] § 61 Abs. 4 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen § 78 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt oder Bauarbeiten fortführt, entgegen § 79 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen nutzt, |
10. |
die nach § 73 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, |
11. |
als Bauherrin oder Bauherr § 11 Abs. 4 und § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2[6] [Bis 09.04.2020: § 53 Abs. 1], als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmen § 55 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4[7] [Bis 09.04.2020: § 55 Abs. 1], als Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Abs. 1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
1. |
unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, |
3. |
unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 67 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 macht, |
4. |
unrichtige Bescheinigungen oder Bestätigungen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 ausstellt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6[8] [Bis 09.04.2020: Absatz 1 Nr. 3 bis 5] begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
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