Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zum Schutz Unbeteiligter vor Gefahren, die sich während der Bautätigkeiten ergeben, aber auch zum Schutz der Baustelleneinrichtung und des Bauwerkes selbst ist es erforderlich, das Baustellengelände gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Welche Art der Sicherung (z. B. Bauzaun, Holzverschlag, Sichtschutz etc.) erforderlich ist, muss im Einzelfall anhand der Rahmenbedingungen entschieden werden. Unabhängig davon, welches Mittel zur Abgrenzung des Baustellengeländes gewählt wurde, sind alle am Bauprojekt beteiligten Unternehmen zu verpflichten, an der Vorhaltung der Sicherheitseinrichtung mitzuwirken. Dies bedeutet beispielsweise, dass das Unternehmen, das am Ende eines Werktages das Baustellengelände als letztes verlässt, für das ordnungsgemäße Schließen des Bauzaunes und der Baustelleneinfahrt verantwortlich erklärt werden muss. Ebenso sind zur Andienung kurzzeitig eingerichtete Öffnungen im Bauzaun durch das verantwortliche Unternehmen unverzüglich wieder zu verschließen. Es empfiehlt sich eine Dokumentation der getroffenen Festlegungen.
Alle Maßnahmen sind vor Einrichtung der Baustelle in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem. Baustellenverordnung aufzunehmen. Wenn die Baustelle Einfluss auf den öffentlichen Straßenverkehr hat, so sind hier insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu beachten.
Nach § 45 Absatz 6 StVO ist für alle Arbeiten, die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsbereich haben, eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Ohne diese Anordnung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Bestandteil des Antrages auf diese Anordnung ist u. a. die Nennung eines nachweislich qualifizierten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum. Die für diesen Verantwortlichen erforderliche Qualifikation ist im "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)" definiert.
Im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/1997 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird den obersten Straßenbehörden der Länder nahegelegt, die bereits für den Bereich der Bundesfernstraßen gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)" auch für Straßen in deren Zuständigkeitsgebiet einzuführen. Die Straßenbaubehörden sind dieser Aufforderung weitestgehend nachgekommen, sodass die ZTV-SA nun bei der Einrichtung, dem Betrieb und dem Ausbau von Arbeitsstellen an und auf nahezu allen Straßen Anwendung finden, soweit es die verkehrs- und bautechnische Sicherung solcher Arbeitsstellen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger und Radfahrer) betrifft. Die ZTV-SA sind in Ergänzung zu den "Allgemeinen technischen Vorschriften" (ATV) im Teil C der Verdingungsordnung für Bauleistungen Bestandteil des Bauvertrages und beschreiben detailliert die zur Absicherung von Baustellen an und auf Straßen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sowie das hierfür zu verwendende Material.