Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Bereits bei der Einrichtung einer Baustelle gibt es eine Vielzahl an Sicherungsmaßnahmen zu beachten, um einen reibungslosen und möglichst gefahrlosen Ablauf der Baumaßnahmen zu gewährleisten. Neben der Einrichtung von Verkehrswegen, Lagerflächen, Unterkünften etc. auf dem Baustellengelände selbst, gilt es vor allem, eine sichere Abgrenzung und Absicherung der Baustelle gegenüber öffentlichen Bereichen, wie z. B. dem Straßen- und Fußgängerverkehr, sicherzustellen.
1 Sicherung des Baustellengeländes nach außen
Zum Schutz Unbeteiligter vor Gefahren, die sich während der Bautätigkeiten ergeben, aber auch zum Schutz der Baustelleneinrichtung und des Bauwerkes selbst ist es erforderlich, das Baustellengelände gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Welche Art der Sicherung (z. B. Bauzaun, Holzverschlag, Sichtschutz etc.) erforderlich ist, muss im Einzelfall anhand der Rahmenbedingungen entschieden werden. Unabhängig davon, welches Mittel zur Abgrenzung des Baustellengeländes gewählt wurde, sind alle am Bauprojekt beteiligten Unternehmen zu verpflichten, an der Vorhaltung der Sicherheitseinrichtung mitzuwirken. Dies bedeutet beispielsweise, dass das Unternehmen, das am Ende eines Werktages das Baustellengelände als letztes verlässt, für das ordnungsgemäße Schließen des Bauzaunes und der Baustelleneinfahrt verantwortlich erklärt werden muss. Ebenso sind zur Andienung kurzzeitig eingerichtete Öffnungen im Bauzaun durch das verantwortliche Unternehmen unverzüglich wieder zu verschließen. Es empfiehlt sich eine Dokumentation der getroffenen Festlegungen.
Alle Maßnahmen sind vor Einrichtung der Baustelle in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem. Baustellenverordnung aufzunehmen. Wenn die Baustelle Einfluss auf den öffentlichen Straßenverkehr hat, so sind hier insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu beachten.
Nach § 45 Absatz 6 StVO ist für alle Arbeiten, die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsbereich haben, eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Ohne diese Anordnung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Bestandteil des Antrages auf diese Anordnung ist u. a. die Nennung eines nachweislich qualifizierten Verantwortlichen für die Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum. Die für diesen Verantwortlichen erforderliche Qualifikation ist im "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 1999)" definiert.
Im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/1997 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird den obersten Straßenbehörden der Länder nahegelegt, die bereits für den Bereich der Bundesfernstraßen gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)" auch für Straßen in deren Zuständigkeitsgebiet einzuführen. Die Straßenbaubehörden sind dieser Aufforderung weitestgehend nachgekommen, sodass die ZTV-SA nun bei der Einrichtung, dem Betrieb und dem Ausbau von Arbeitsstellen an und auf nahezu allen Straßen Anwendung finden, soweit es die verkehrs- und bautechnische Sicherung solcher Arbeitsstellen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger und Radfahrer) betrifft. Die ZTV-SA sind in Ergänzung zu den "Allgemeinen technischen Vorschriften" (ATV) im Teil C der Verdingungsordnung für Bauleistungen Bestandteil des Bauvertrages und beschreiben detailliert die zur Absicherung von Baustellen an und auf Straßen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sowie das hierfür zu verwendende Material.
2 Krane
Bei der Aufstellung von Kranen ist auf ausreichend tragfähigen Untergrund zu achten, ggf. sind die Abstützungen von Kranen entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes zu unterbauen. Es ist sicherzustellen, dass die Steuerstände sicher erreicht werden können.
Bei der Auswahl des Standortes eines Kranes sind neben der Tragfähigkeit des Untergrundes weitere Faktoren zu berücksichtigen. Hierunter fallen erforderliche Sicherheitsabstände zu Grabenkanten und Böschungen sowie zu Verkehrswegen und Lagerflächen.
Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fernzuhalten. Die in der C412 der BG BAU-Medien festgelegten Sicherheitsabstände sind in jedem Fall einzuhalten.
Des Weiteren sind Wechselwirkungen zu anderen Kranen, gefährdete Bereiche im Schwenkbereich und die zu erwartenden Angriffskräfte durch Seitenwind zu berücksichtigen.
Nach erfolgter Aufstellung sind Krane vor der Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren.
Mit dem Führen von Kranen dürfen nur Be...