(1) Jede notwendige Truppe muß in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen.
(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
(3) 1Treppenraumerweiterungen müssen
1. |
die Anforderungen an Treppenräume erfüllen, |
2. |
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und |
3. |
mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. |
2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
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