Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss eine in Arbeitsschutzdingen beauftragte Person in allen Fällen "zuverlässig und fachkundig" sein. Im Hinblick auf die Organisationspflichten im Arbeitsschutz heißt das vor allem, dass die betreffende Position bzw. Person so zu wählen ist, dass sie die Strukturen des Betriebes kennt und in gutem Kontakt dazu steht. "Fachkunde" muss hier sicher nicht bedeuten, dass eine besondere Fachkompetenz in rechtlichen, medizinischen oder technischen Arbeitsschutzfragen gegeben sein muss. Diese Qualifikation ist ja i. d. R. von den im ASiG verankerten Fachleuten, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, abgedeckt, und nicht zuletzt auch von den Fachverantwortlichen in den Betriebsbereichen, die die praktisch-technischen Gegebenheiten vor Ort gut genug kennen sollten.
Der Beauftragte des Arbeitgebers muss aber in der Lage sein, aus den gegebenen rechtlichen und betrieblichen Gegebenheiten eine geeignete Arbeitsschutzstruktur zu entwickeln, die nötigen Funktionen zu besetzen und alle dafür erforderlichen Informationen zusammenzuführen und umzusetzen. Das ist in keinem Fall eine Einzelaufgabe, sondern immer ein Abstimmungsprozess, an dem alle Betriebsbereiche (mehr oder weniger intensiv) beteiligt sind und sein müssen. Dazu braucht es vor allem Organisationskompetenz, die Fähigkeit zu strukturiertem Arbeiten, Flexibilität und viel Kommunikationsfähigkeit.
Diese "weichen" Qualifikationen sind für eine erfolgreiche Besetzung dieser Funktion sicher entscheidender als die genaue Stellung in der Hierarchie eines Betriebes oder eine bestimmte Abteilungszugehörigkeit.
Arbeitsschutzverantwortung – wo ansiedeln?
Bewährt ist die Ansiedlung des Beauftragten für Arbeitsschutz z. B. im Bereich der Verwaltungsleitung, im Personalbereich oder auch im Qualitäts- oder Prozessmanagement. Vorteilhaft ist dabei, dass es sich um Bereiche handelt, deren Tätigkeit sich ohnehin auf den Betrieb in seiner ganzen Ausdehnung erstreckt.
Dem gegenüber ist es viel schwieriger, eine solche Funktion aus einer eher abgeschlossenen Abteilung heraus wahrzunehmen, z. B. aus der Haus- oder Betriebstechnik oder einer anderen Fachabteilung.
Fortbildungsmöglichkeiten für Beauftragte des Arbeitgebers
Die Berufsgenossenschaften bieten fortlaufend Führungskräfteseminare an, die besonders auf rechtliche und organisatorische Arbeitsschutzfragen eingehen und gut geeignet sind, um einer beauftragten Person des Arbeitgebers die nötigen Einblicke in das Fachgebiet zu geben – auch dann, wenn er oder sie z. B. als Personalsachbearbeiter oder Assistentin der Geschäftsführung sich im Betrieb vielleicht gar nicht als Führungskraft im engeren Sinne versteht.
Enger Draht zur Unternehmens- oder Behördenleitung
Alle genannten Aufgabenbereiche haben elementare Bedeutung für den Arbeitsschutzstandard eines Betriebes und sein "Gesicht" in Sachen Arbeitsschutz. Das lässt erkennen, dass es sich um Themen handelt, die der Arbeitgeber ggf. auch auf höherer oder höchster Ebene gestaltet und entscheidet – es muss also nicht alles auf eine solche beauftragte Person übertragen sein. Mindestens ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber und sein Beauftragter eng zusammenarbeiten, damit der Arbeitgeber nicht wichtige Gestaltungsmöglichkeiten verliert bzw. es dem Beauftragten an Durchsetzungskompetenz fehlt.