Allen betrieblichen Praktikern dürfte bewusst sein, dass in vielen Betrieben Arbeitsschutzfragen nicht im Mittelpunkt des Interesses stehen, sondern als Pflichtübungen mehr oder weniger engagiert abgearbeitet werden. Dabei ist oft weniger die Verbesserung des Sicherheitsstandards das Ziel, sondern eher die Vermeidung von arbeitsschutzrechtlichen Schwierigkeiten, z. B. mit Arbeitsschutzbehörden, übergeordneten Konzernen oder Dienststellen, Qualitätsmanagern u. a.

Unter diesem Aspekt ist sogar nachvollziehbar, dass oft wenig Neigung besteht, den Bereich gründlich und nachhaltig zu entwickeln, zumal die dafür aufzuwendenden Ressourcen (personell und finanziell) wirtschaftlich nicht direkt mit einem verbesserten Ergebnis zu verknüpfen sind.

In der Folge gibt es in manchen Betrieben die deutliche Tendenz, Arbeitsschutzaufgaben als vor allem lästige Pflichten entweder überhaupt nicht konsequent zuzuweisen oder sie mehr oder weniger zufällig in Organisationsbereiche zu verlagern, wo sie nicht sinnvoll umgesetzt werden können – einfach, weil dort gerade noch Kapazitäten frei sind oder um Arbeitsschutzpflichten pro forma irgendwo untergebracht zu haben.

Ein solcher durchaus kritischer Umgang mit den Organisationspflichten im Arbeitsschutz führt erfahrungsgemäß nicht unmittelbar dazu, dass der Betrieb existentiell gestört wird. Meistens kann über Jahre und Jahrzehnte so gearbeitet werden, ohne dass die Unternehmensleitung als letztlich zuständige Instanz wirklich harte Konsequenzen zu spüren bekommt.

Die Probleme, die sich aus einer solchen unvollständigen oder inkonsequenten Arbeitsschutzorganisation ergeben können, lähmen aber unter Umständen dauerhaft betriebliche Abläufe, lenken sie in die falsche Richtung oder führen zu Mängeln, die im Schadensfall gravierende Haftungsfolgen auslösen können.

Zuständigkeit nicht oder nur unzureichend definiert

In der Folge werden einzelne elementare Arbeitsschutzaufgaben zwar hier und dort wahrgenommen, aber unvollständig und ohne ausreichend Abstimmung.

 
Praxis-Beispiel

Unzureichende Definition von Zuständigkeiten

Die Personalabteilung erstellt Unfallanzeigen, einen Sicherheitsbeauftragten gibt es nur nominell, die Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt die Gefährdungsbeurteilungen alleine, Unterweisungen finden nicht statt.

Ungeeignete organisatorische Anbindung

Hat der Beauftragte des Arbeitgebers keine ausreichenden Einblicke in die Gesamtstruktur des Betriebes oder nur geringe Kommunikationsmöglichkeiten, dann werden die Arbeitsschutzbemühungen weitgehend auf seinen unmittelbaren Einflussbereich beschränkt bleiben, was die übrigen Betriebsbereiche nur zu gern zum Anlass nehmen, sich nicht weiter damit zu beschäftigen.

 
Praxis-Beispiel

Ungeeignete organisatorische Anbindung

Anbindung im Bereich der Haustechnik, wenn im Unternehmen sonst ausschließlich Bürotätigkeiten ausgeübt werden.

Nicht ausreichende personelle Ausstattung

Problematisch ist, wenn entweder eine zwar geeignete Person beauftragt wurde, die aber auf Grund von weiteren wichtigen Zuständigkeitsbereichen schlicht keine Zeit hat, die nötigen Arbeitsschutzaufgaben zu bewältigen. Noch unbefriedigender ist es, wenn in einer Art Negativauslese jemand gewählt wurde, der zuvor schon für vergleichbare Aufgaben als nicht ausreichend kompetent erschien. Auf beide Weisen bleiben dauerhaft zu viele der o. g. Aufgaben unbearbeitet.

 
Praxis-Beispiel

Mangelnde personelle Ausstattung

Vielbeschäftigter Personalleiter als Beauftragter, wenn in der ganzen Abteilung niemand mehr Zeit für weitere Aufgaben hat.

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