Begriff

Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten ganz oder teilweise an geeignete beauftragte Personen weitergeben. Er tut das z. B., in dem er den Führungskräften die Arbeitsschutzverantwortung für ihre Zuständigkeitsbereiche überträgt. Aber auch davon unabhängig findet eine Übertragung von Unternehmerpflichten immer dann statt, wenn, wie es die Regel ist, ein Unternehmer, Betriebs- oder Dienststellenleiter die Arbeitsschutzorganisation nicht selbst regelt, sondern den gesamten Aufgabenbereich Arbeitsschutz an einen Mitarbeiter übergibt. Die Besetzung dieser Position ist oft entscheidend dafür, ob und wie Arbeitsschutz im Betrieb gelebt wird, ob rechtssichere Strukturen herausgebildet werden und der Betrieb von den Arbeitsschutzstrukturen profitiert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 – 4 ArbSchG macht deutlich, dass sich das Arbeitsschutzgesetz und mit ihm das gesamte Arbeitsschutzrecht an den Unternehmer bzw. Arbeitgeber/Dienstgeber wendet – und zwar in letzter Konsequenz auf höchster Ebene, also an Inhaber, Geschäftsführer, Vorstände, Direktoren usw. Diese nehmen ihre Arbeitsschutzpflichten i. d. R. nicht selbst vor Ort wahr, sondern delegieren sie mit anderen Fach- und Führungsaufgaben an die Führungskräfte vor Ort (entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG bzw. § 13 Abs. 2 ArbSchG). Aber auch die organisatorischen Pflichten im Arbeitsschutz werden außer in Kleinstbetrieben fast nie von der oberen Führungsebene selbst wahrgenommen, sondern von einer beauftragten Person nach § 13 Abs. 2 ArbSchG, die damit eine, wenn nicht die wesentliche Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz spielt.

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