(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise
a) |
die zuständige Behörde unterrichtet; |
c) |
die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,
|
d) |
die Informationen aktualisiert, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern. |
(2) Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde,
a) |
sicherzustellen, daß alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden; |
c) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft; |
d) |
Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen