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Gefährliche Stoffe und Einstufung Mengenschwellen (t) des gefährlichen Stoffs im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 für die Anwendung von
Artikel 6 und 7 Artikel 9
1. SEHR GIFTIG 5 20
2. GIFTIG 50 200
3. OXYDIEREND 50 200
4. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) 50 200
5. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH (s. Anmerkung 2) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter die Gefahrenhinweise R 2 oder R 3 fällt) 10 50
6. ENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe a) Nummer 1 gegebene Definition fällt) 5 000 50 000
7a. LEICHTENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 1 gegebene Definition fällt) 50 200
7b. LEICHTENTZÜNDLICHE Flüssigkeiten (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe b) Nummer 2 gegebene Definition fällt) 5 000 50 000
8. HOCHENTZÜNDLICH (wenn der Stoff/die Zubereitung unter die in Anmerkung 3 Buchstabe c) gegebene Definition fällt) 10 50
9. UMWELTGEFÄHRLICH Gefahrenhinweise:    
 
i) R50: "Sehr giftig für Wasserorganismen (einschließlich R 50/53)"
100 200
 
ii) R51/53: "Giftig für Wasserorganismen; kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen haben "
200 500
10. JEDE EINSTUFUNG, soweit nicht oben erfaßt, in Verbindung mit Gefahrenhinweis: 5 50
 
i) R14: "Reagiert heftig mit Wasser" (einschließlich R14/15)
100 500
 
ii) R29: "Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase "
50 200

ANMERKUNGEN

 

1.

Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe[1],

Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen[2]

Auf Stoffe und Zubereitungen, die nicht als gefährlich gemäß einer der vorstehenden Richtlinien eingestuft wurden (z. B. Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der Stoffe, die durch einen harmonisierten Beschluss gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in die genannten Klassen eingestuft worden sind, und hält die Liste auf dem neuesten Stand.

 

2.

"Explosionsgefährlich", bezeichnet

  • einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
  • einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3) oder
  • einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) — in der jeweils geltenden Fassung — in der Fassung der Richtlinie 94/55/ EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der Straße[3].

Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Richtlinie als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.

Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:

Unterklasse 1.1: "Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst). "

Unterklasse 1.2: "Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, S...

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