Gemäß § 1 Satz 1 ASiG muss der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 Abs. 1 ASiG den Betriebsärzten die nach § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG hat der Arbeitgeber den zu bestellenden Fachkräften für Arbeitssicherheit die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart, die Beschäftigten und die Betriebsorganisation erforderlich ist. Die näheren Einzelheiten über Art und Umfang der geforderten Tätigkeiten des zu bestellenden Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergeben sich aus den gemäß § 15 Abs. 1 SGB VII erlassenen Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Für den Bereich der für die Klägerin zuständigen Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" (BGETEM) galt bis zum 31.12.2010 die BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Die BGV A2 ist seit 1.1.2011 durch die neu gefasste DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" der BGETEM ersetzt worden. Gemäß § 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 der BGETEM kann die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten jedoch weiterhin bis zum 31.12.2011 nach den Regelungen der BGV A2 erfolgen. Verträge mit Dienstleistern zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung müssen allerdings spätestens bis zum 31.12.2011 an die neuen Regelungen der DGUV Vorschrift 2 angepasst werden.
Die zuständige Behörde kann nach Anhörung von Arbeitgeber, Betriebsrat und zuständigem Unfallversicherungsträger anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber im Einzelfall ergreifen muss, um die Vorgaben zu erfüllen, die sich aus dem ASiG und den das ASiG näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergeben, v. a. im Hinblick auf die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 12 Abs. 1 ASiG).
Im konkreten Fall ist diese Anordnung auch rechtmäßig: Die von dem Unternehmen gegen den Bescheid geltend gemachten Einwendungen sind rechtlich unerheblich. Bei den gesetzlich geregelten Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes handelt es sich um Pflichten, die ohne Ausnahme jeden Arbeitgeber in der mit der Klägerin vergleichbaren Situation treffen. Es sind keine beachtlichen Gründe dafür ersichtlich, dass das Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen an die Unfallverhütung und Betriebssicherheit nicht erfüllen muss und ihm das Recht einräumen, von der gesetzlich verpflichtenden und im Interesse der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung sinnvollen Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit abzusehen.
Das Unternehmen kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Pflichten wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen unzumutbar sind. Es hat weder dargelegt noch besteht Anlass zu der Annahme, dass die vom Gesetzgeber auferlegten Unfallverhütungspflichten eine wirtschaftlich erdrosselnde Wirkung haben oder auf andere Weise ein relevanter wirtschaftlicher oder betriebsbedingter Nachteil für den Geschäftsbetrieb sind.
Auch von einer "kostenträchtigen Überregulierung" kann keine Rede sein. Das Unternehmen befindet sich in einer vergleichbaren Situation wie seine Mitbewerber auf dem europäischen Markt, sodass es durch die bisher unterlassene Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten eher einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für sich in Anspruch genommen hat.
Auch die Einwendung, der Bescheid sei inhaltlich zu unbestimmt, ist unrichtig. Das Gericht führt dazu aus, dass die Behörde in dem angefochtenen Bescheid vom 12.1.2010 zwar nicht im Einzelnen bestimmt habe, in welchem Umfang und mit welchen Aufgaben der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit von dem Unternehmen bestellt werden muss. Die Behörde war aber berechtigt, diese Regelung durch den pauschalen Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu treffen. Aus der BGV A2 kann das Unternehmen ohne größere Probleme unter Zugrundelegung ihrer betrieblichen Kenndaten den erforderlichen Mindestumfang des Einsatzes des Betriebsarztes und die Aufgaben und den voraussichtlichen Arbeitseinsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermitteln.