Zusammenfassung
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg v. 20.7.2011 (Az. 5 A 26/10) ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt befugt, die Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuordnen. Das Unternehmen hatte sich in dem zugrundeliegenden Fall gegen einen entsprechenden Bescheid der Gewerbeaufsicht gewehrt.
1 Ausgangslage
Die Klägerin (Arbeitgeberin) stellt Innendekorationen her, die sie bei ihren nationalen und internationalen Kunden auch selbst montiert. In ihrem Betrieb in D. gibt es eine Näherei/Polsterei, eine mechanische Werkstatt und eine Verwaltungsabteilung. Sie beschäftigt ca. 85 Mitarbeiter. Bei einer Betriebsprüfung am 8.12.2005 durch Mitarbeiter des Beklagten (Gewerbeaufsichtsamt) wurden verschiedene Mängel im Bereich des Arbeitsschutzes festgestellt. In dem Mängelbericht wurde u. a. festgestellt, dass das Unternehmen keinen Betriebsarzt und keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt habe, was auch bei einer weiteren Betriebsprüfung am 16.1.2008 noch nicht abgestellt war.
Mit Bescheid vom 12.1.2010 ordnete das Gewerbeaufsichtsamt nach Anhörung des Unternehmens und der zuständigen Berufsgenossenschaft "Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse" an, dass das Unternehmen bis spätestens 19.2.2010 einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der im Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" schriftlich bestellen muss. Anlässlich der Betriebsbesichtigungen sei festgestellt worden, dass die Klägerin dieser gesetzlichen Pflicht noch nicht nachgekommen sei. Aufgrund der nun bereits lang andauernden Nichterfüllung dieser Verpflichtung und der fehlenden Bereitschaft dazu sei der Erlass des Bescheides geboten. Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheides wurde dem Unternehmen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht.
Mit der Klage vom 15.2.2010 begehrte das Unternehmen die Aufhebung dieses Bescheides und machte geltend, sie müsse auf dem Weltmarkt hart gegen Lohnbilligländer kämpfen und sich behaupten. Das Unternehmen sei ein Vorzeigebetrieb mit erstklassigen Arbeitsplätzen, die vorbildlich ausgestattet seien. Die ca. 50 Näherinnen würden auf technisch und wirtschaftlich sicheren Arbeitsplätzen beschäftigt. In dem Betrieb ereigneten sich fast keine Unfälle. Allenfalls steche sich einmal eine Näherin in den Finger oder ein Spediteur werfe bei der Warenannahme einer Person die Lkw-Plane auf den Kopf. Für Notfälle befinde sich 70 m vom Betriebsgebäude entfernt eine Unfallklinik.
Es lägen Angebote von Firmen für die arbeitsmedizinische Betreuung über 7.000 EUR pro Jahr und mehr vor. Die Bestimmungen zur arbeitsmedizinischen Betreuung seien "ein weiterer Pflasterstein auf der Melkkuhstraße zu jedem Unternehmen". Jeder "schmarotze" an den Wirtschaftsbetrieben herum nach dem Motto: "Wo ein Wirtschaftsunternehmen, da ist auch eine Schmarotzerhorde". Für unnötige und aufoktroyierte Betreuung sowie kostenträchtige Überregulierung sei kein Geld vorhanden. Das Unternehmen lehne noch mehr Bürokratie und "schmarotzerische Überwachung" und die damit verbundenen Kosten ab. Für 7.000 bis 10.000 EUR sei es besser, eine Maschine zu kaufen oder einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.
Das Gewerbeaufsichtsamt beantragte, die Klage abzuweisen. Aufgrund der eingesetzten Maschinen und der durchgeführten Tätigkeiten ergäben sich unterschiedliche Gefährdungen für die Gesundheit der Mitarbeiter. Das Unternehmen sei verpflichtet, einen Facharzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft zu bestellen. Die damit verbundenen Kosten seien von allen Betrieben im Gebiet der Europäischen Union zu leisten. Mit dem Bundesrecht seien die europarechtlichen Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz lediglich umgesetzt worden. Das Unternehmen habe keine Bereitschaft zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten gezeigt, sodass es mit der angefochtenen Verfügung dazu verpflichtet werden müsse.
2 Urteilsspruch
Das VG Lüneburg hat das Unternehmen dazu verurteilt, der Anordnung der Gewerbeaufsichtsbehörde nachzukommen, da die Einwendungen des Unternehmens gegen den Bescheid rechtlich unerheblich seien. Bei den gesetzlich geregelten Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes handele es sich um Pflichten, die ohne Ausnahme jeden Arbeitgeber in der mit dem Unternehmen vergleichbaren Situation treffen würden.
3 Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 1 Satz 1 ASiG muss der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Der Arbeitgeber hat gemäß § 2 Abs. 1 ASiG den Betriebsärzten die nach § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ASiG hat der Arbeitgeber den zu bestellenden Fachkräften für Arbeitssicherheit die in § 6 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart, die Beschäftigten und die Betriebsor...