Kurzbeschreibung
Schriftliche Ernennung und Aufgabenbeschreibung für eine Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Vorbemerkung
Schriftliche Ernennung und Aufgabenbeschreibung für eine Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetzes.
Bestellungsurkunde
Gemäß § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) in Verbindung mit der BG-Vorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV V 2) wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
Herr/Frau................................................ |
mit Wirkung vom ................ zur Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit (Leitende Sicherheitsfachkraft – SiFa) bestellt.
Sie sind Leiter des SiFa-Teams von [Firmenname] und unterstützen gemäß § 6 ASiG die Betriebsleitung und die Führungskräfte in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit und wirken an der Erreichung der Arbeitsschutzziele des Unternehmens mit.
Hierbei arbeiten Sie mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, den Beauftragten im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie den mit speziellen Sicherheitsfragen beauftragten betrieblichen Stellen (z. B. Brandschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz) zusammen.
In der Anwendung Ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde sind Sie weisungsfrei und in Ihrer Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit direkt der Geschäftsleitung unterstellt.
Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus § 6 ASiG (siehe Anlage) sowie der Zuständigkeitsmatrix des Arbeitsschutzmanagementsystems. Ihre leitende Funktion umfasst insbesondere:
- Abstimmung der Aufgaben innerhalb des SiFa-Teams und Koordination der Zusammenarbeit,
- Sicherstellung der Bestellung und Qualifizierung der Beauftragten im Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- Koordination der Fortbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- Organisation und Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss,
- Zusammenarbeit mit externen Arbeitsschutzstellen (Behörden, BG, zugelassenen Überwachungsstellen) in Abstimmung mit der Betriebsleitung,
- regelmäßige Berichterstattung zum Stand des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen werden in Abstimmung mit der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellt. Sie sind verpflichtet, an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen (einschließlich Erfahrungsaustauschen) teilzunehmen.
Die Mindesteinsatzzeit für das SiFa-Team ergibt sich aus Anlage 2 der DGUV V 2; die Inanspruchnahme wird zugesichert.
Die Aufgaben gemäß § 6 ASiG werden hiermit übertragen.
Geschäftsleitung |
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Beauftragte Person |
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Arbeitnehmervertretung |
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Unterschrift |
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Unterschrift |
Anlage zur Bestellung zur Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (gemäß §§ 6, 9 und 10 ASiG, DGUV V 2 sowie der Zuständigkeitsmatrix des AMS):
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit haben Sie insbesondere:
die Betriebsleitung und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen sowie bei Änderung solcher Anlagen und Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln – bei Bedarf in Abstimmung mit dem Betriebsarzt,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Unterweisungen,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen;
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen, sowie Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen; soweit erforderlich, sind auch die Sicherheitsmaßnahmen gegen Brände und Explosionen zu überwachen;
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen (i. d. R. unter Beteiligung der zuständigen Führungskraft, des Sicherheitsbeauftragten sowie ggf. des Betriebsarztes),
- die hierbei festgestellten Mängel dem Arbeitgeber bzw. den sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der erforderlichen Körperschutzmitteln und deren Pflege zu achten,
- Ursachen von Arbeitsunfällen (melde- und nicht meldepflichtige Unfälle) zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und
- der Betriebsleitung bzw. den zuständigen Führungskräften Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen;
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforde...