Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dr. Josef Sauer
Zentrale Prozesse, die in der ISO 9001 keine Rolle spielen, sind Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzausschuss. Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet Pflicht-, Angebots- bzw. Wunschvorsorge.
3.1 Gefährdungsbeurteilung
Bereits ab einem Mitarbeiter muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Diese Pflicht ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen (u. a. § 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV, § 3 BetrSichV). Im Rahmen einer Begehung werden Gefährdungen ermittelt, die vorhandenen Gefährdungen mit gesetzlichen Vorgaben verglichen oder eine Risikobewertung durchgeführt und bei Bedarf geeignete Maßnahmen festgelegt.
Dabei müssen auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Ergonomische sowie alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln,
- psychische Belastungen am Arbeitsplatz, einschließlich der Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Diese Forderungen erhalten vor dem Hintergrund zunehmend älterer Belegschaften große Bedeutung. Ziel muss sein, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aller Beschäftigten, auch der älteren Arbeitnehmer, lange zu erhalten bzw. zu verbessern.
Die Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben, sie muss jedoch dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG). In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße können Checklisten in elektronischer oder Papierform verwendet werden. Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter einzubeziehen, da sie ihren Arbeitsplatz am besten kennen (vgl. interne Audits).
3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten durch regelmäßige Untersuchungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge stellen den Gesundheitszustand fest und können dazu führen, dass Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen. Laut ArbMedVV muss der Arbeitgeber Pflicht-, Angebots- bzw. Wunschvorsorge organisieren.
3.2.1 Arbeitsschutzausschuss
In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern muss grundsätzlich ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) gebildet werden (§ 11 ASiG). Der ASA berät Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Er trifft sich regelmäßig, mindestens einmal vierteljährlich und setzt sich zusammen aus:
- Arbeitgeber oder von ihm Beauftragten,
- 2 Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsarzt/-ärzte,
- Fachkraft/-kräfte für Arbeitssicherheit,
- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.
Der Arbeitsschutzausschuss kann durch zusätzliche Personen erweitert werden, z. B. durch Verantwortliche aus der Personalabteilung, dem Schwerbehindertenbeauftragten usw.
Nehmen auch Umweltverantwortliche (z. B. Betriebsbeauftragte für Abfall, für Gewässerschutz, für Immissionsschutz) teil, so können Umweltaspekte integriert werden.