(1) Rettungswege in der Verkaufsstätte müssen ständig freigehalten werden.

 

(2) 1In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen dürfen innerhalb der erforderlichen Breiten keine Gegenstände abgestellt sein.

 

(3) Während des Aufenthaltes von Personen in der Verkaufsstätte müssen die Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können.

 

(4) 1Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. 2Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

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