(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen anzuwenden. 2§ 21 findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Garagen keine Anwendung.

 

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

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