(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten anzuwenden. 2§ 26 Abs. 4 findet auf am 4. Mai 2005 bestehende Versammlungsstätten keine Anwendung.

 

(2) Über diese Verordnung hinausgehende betriebliche Anforderungen der Baugenehmigung bleiben unberührt.

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