(1) Die Brandsicherheitsschau dient der vorbeugenden Abwehr von durch Brände oder Explosionen entstehenden Gefahren, die von baulichen Anlagen auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage, ihrer Benutzung oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall die Sicherheit von Personen, den Bestand dieser baulichen Anlagen oder ihrer Teile bedrohen.

 

(2) Die Brandsicherheitsschau ist von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Brandsicherheitsschau ist regelmäßig, mindestens jedoch in Abständen von höchstens fünf Jahren, durchzuführen in

  • Verkaufsstätten nach § 8 Absatz 1,
  • Versammlungsstätten nach § 23 Absatz 1,
  • Krankenhäusern,
  • Wohnheimen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Personen,
  • Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 der Bauordnung für Berlin,
  • Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
  • Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten.
 

(3) Die Betriebsüberwachung dient der Überwachung des Betriebes mit dem Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Betriebsvorschriften oder bauordnungsrechtliche Anordnungen betrieblicher Art entstehen.

 

(4) Die Betriebsüberwachung ist von der Bauaufsichtsbehörde während des Betriebes in

 

1.

Verkaufsstätten nach § 8 Absatz 1 und

 

2.

Versammlungsstätten nach § 23 Absatz 1

durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen, im Übrigen in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr.

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