Nach dem Inkrafttreten des ASiG im Jahr 1974 haben Berufsgenossenschaften (BGen) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (UVTs der öffentlichen Hand) die Anwendung des Gesetzes unabhängig voneinander durch Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) konkretisiert. Einheitliches Vorgehen war somit zwar innerhalb einer Branche und eines Unfallversicherungsträgers gegeben, nicht aber branchenübergreifend. Das hatte zur Folge, dass je nach Branche und Unfallversicherungsträger gleichartige Betriebe ungleich behandelt wurden.

Ebenso unterscheiden sich die Anforderungen an Unternehmen im gewerblichen und öffentlichen Sektor. Während z. B. die öffentlichen Unfallversicherungsträger für Kleinbetriebe keine spezifischen Regelungen vorgesehen haben, existiert die Kleinbetriebsbetreuung mit verschiedenen Betreuungsmodellen bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften bereits seit Mitte der 1990er-Jahre.

Die Bezeichnung der UVVen lautete bei den BGen zunächst "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) und "Betriebsärzte" (VBG 123). Sie erhielten Mitte der 1990er-Jahre des letzten Jahrhunderts im Zuge der Einführung der Kleinbetriebsbetreuung die Bezeichnungen BGV A6 bzw. BGV A7. Nach einer Reform der Kleinbetriebsbetreuung wurden die UVVen ab dem Jahr 2005 zur BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zusammengefasst.

Bei den UVTs der öffentlichen Hand trug die UVV die Bezeichnung "Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" und erhielt zunächst die Bezeichnung GUV 0.5 und mit Muster-UVV vom Juni 2003 die Bezeichnung DGUV-V 8 (bisher GUV-V A6/7). Die Eisenbahn-Unfallkasse führte im Jahr 2006 in Analogie zu den Regelungen bei den BGen mit der GUV-V A2 die Kleinbetriebsbetreuung ein.

Auswirkungen der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

Die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (89/391/EWG), in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz umgesetzt, hatte auf die Umsetzung des ASiG im Wesentlichen 2 Einflüsse:

  • Die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurde entsprechend dem handlungsorientierten, systemischen Präventionsansatz der Rahmenrichtlinie neu geordnet; die neue Ausbildung wurde zum 1.1.2001 eingeführt und die Fachkundeanforderungen in den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend angepasst.
  • Zur Umsetzung von Art. 7 89/391/EWG wurde die Ausdehnung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung auf alle Betriebe ab einem Mitarbeiter erforderlich.

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