Überblick

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist ein wichtiger Grundstein der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. In den mehr als 35 Jahren seit dem Inkrafttreten des ASiG sind die das Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften mehrfach reformiert worden. Eine bedeutende Reform wird mit der Einführung der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) vollzogen. Ab dem 1.1.2011 gibt es erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschrift beschreibt neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Grundprinzipien der DGUV Vorschrift 2 und das darin enthaltene Verfahren zur Ermittlung des Umfangs der Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber, nach den im Gesetz enthaltenen Maßgaben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie sollen ihn bei Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen. Diese Verpflichtung zielt darauf ab, dass die entsprechenden Vorschriften im Betrieb in geeigneter Weise – also insbes. betriebsspezifisch – angewandt, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse in der betrieblichen Praxis berücksichtigt und Maßnahmen zum Arbeitsschutz insgesamt möglichst effektiv durchgeführt werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) können die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über die Maßnahmen erlassen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem ASiG ergebenden Pflichten ergreifen muss. Mit der Unfallverhütungsvorschrift zum ASiG konkretisieren die Unfallversicherungsträger die Anforderungen an die Fachkunde der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie an den zur Erfüllung der gesetzlich bezeichneten Aufgaben erforderlichen Umfang der Betreuung. Mit der DGUV Vorschrift 2 liegt ab dem 1.1.2011 erstmals eine für alle Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gleichlautende Vorschrift zur Konkretisierung des ASiG vor.

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