Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dipl.-Ing. Jürgen Knopp
Nach § 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber sicherstellen, "dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung (…) in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird."
Die Betriebsanweisung muss mind. die folgenden Informationen enthalten:
- am Arbeitsplatz auftretende Gefahrstoffe (z. B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, Kennzeichnung, Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit),
- angemessene Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten und andere Personen am Arbeitsplatz, v. a. Hygienevorschriften, Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind und Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,
Maßnahmen, die von den Beschäftigten, v. a. von Rettungsmannschaften, durchgeführt werden müssen,
- um Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle zu vermeiden,
- wenn Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle auftreten.
Konkretere Vorgaben hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Gestaltung von Betriebsanweisungen liefert die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten". Wird die TRGS 555 befolgt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden (Vermutungswirkung).
Betriebsanweisungen umfassen nach TRGS 555 folgende Inhalte:
- Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
- Gefahrstoffe (Bezeichnung),
- Gefahren für Mensch und Umwelt,
- Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
- Verhalten im Gefahrenfall,
- Erste Hilfe,
- sachgerechte Entsorgung.
Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform.
Verständliche Formulierung
Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abgefasst werden. Diese Forderung beinhaltet, dass die Formulierungen klar und eindeutig sind. Unnötige Fremdwörter und verallgemeinernde Umschreibungen sollten Sie vermeiden. Entscheidend ist, dass die Mitarbeiter die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Für Beschäftigte anderer Nationalitäten kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in der jeweiligen Muttersprache zur Verfügung zu stellen.
Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Handeln und Verhalten umgesetzt werden können. Das bedeutet, dass Arbeitsmittel, technische und persönliche Schutzmaßnahmen genau zu bezeichnen sind, z. B. namentliche Angabe eines Körperschutzmittels oder genaue Lagebeschreibung von Entsorgungsbehältern.
Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogen sein. Unterschiedliche Tätigkeiten mit einem Stoff am gleichen Arbeitsplatz erfordern unter Umständen unterschiedliche Betriebsanweisungen, z. B. wenn bei Instandhaltungsarbeiten andere Gefahren als im Fertigungsablauf auftreten. Dies bedeutet aber auch, dass gleichartige Gefahren und Schutzmaßnahmen (z. B. Reinigung mit Kaltreiniger bei Instandhaltungsarbeiten) an einem oder mehreren Arbeitsplätzen in einer gleichlautenden Betriebsanweisung erfasst werden können.
Betriebsanweisungen dienen dem Schutz vor Unfallgefahren, Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen sowie dem Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Die Form einer Betriebsanweisung ist nicht vorgegeben. Der Umfang und die grafische Darstellung einer Betriebsanweisung sollten aber so gewählt werden, dass sie für die Beschäftigten leicht erfassbar sind. Eine DIN-A4-Seite reicht i. d. R. aus.
Auch die Farbe von Betriebsanweisungen ist nicht konkret festgelegt. Die BG RCI stellt z. B. Muster-Vorlagen zur Verfügung: Rot für Gefahrstoffe, Blau für Maschinen und Grün für Biostoffe. Die DGUV-I 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" empfiehlt, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in Orange zu gestalten, für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren in Blau und zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in Grün.
Ordnungswidrigkeit
Die Nichterstellung einer Betriebsanweisung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld bestraft werden.