Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über Gesundheitsschutz mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber bei deren Gestaltung Handlungsspielräume hat. Dies betrifft u. a.:
- Bestellung oder Abberufung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben (§ 9 Abs. 3 ASiG),
- Betreuungsform (überbetrieblicher Dienst oder eigener Mitarbeiter),
- Benennung von Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 1 SGB VII),
- Gefährdungsbeurteilung (BAG, 8.6.2004, 1 ABR 13/03),
- Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG,
- Auswahl Persönlicher Schutzausrüstungen,
- Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (BetrVG).
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