• Unterweisung nach § 14 BioStoffV vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mind. jährlich arbeitsplatzbezogen, und zwar mündlich. Grundlage ist u. a. die Betriebsanweisung. Im Rahmen der Unterweisung muss auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erfolgen.
  • arbeitsmedizinische Vorsorge: Angebots- und Pflichtvorsorge gem. Anhang Teil 2 ArbMedVV;
  • Messungen, v. a. der Konzentration von Biostoffen in der Atemluft;
  • Prüfung der Funktion der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mind. jedes zweite Jahr auf Wirksamkeit. Ergebnisse und Datum der Wirksamkeitsprüfung müssen dokumentiert werden.[1]
  • Die Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen (MuSchG) sowie von Jugendlichen (JArbSchG) sind einzuhalten.
 
Wichtig

Mutterschutzgesetz: Unverantwortbare Gefährdung

§§ 11 und 12 MuSchG legen unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen fest. Schwangere und stillende Frauen dürfen keiner unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt werden. Als "unverantwortbare Gefährdung" gelten u. a. Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, bei denen Schwangere mit Biostoffen der Risikogruppe 4, Rötelnvirus oder Toxoplasma bzw. stillende Frauen mit Biostoffen der Risikogruppe 4 in Kontakt kommen können, es sei denn, sie verfügen über ausreichenden Immunschutz.

 
Wichtig

Technischer Kontrollwert (TKW)

In Bekanntmachungen (u. a. www.gmbl-online.de) nach § 19 Abs. 4 BioStoffV können Werte für einen Arbeitsbereich, ein Arbeitsverfahren oder einen Anlagetyp festgelegt werden. Dieser sog. technische Kontrollwert beschreibt die nach dem Stand der Technik erreichbare Konzentration der Biostoffe in der Luft am Arbeitsplatz. Der festgelegte Wert muss für die Wirksamkeitsüberprüfung der technischen Schutzmaßnahmen herangezogen werden.[2]

Für Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen mit physikalischen, mechanischen und/oder biologischen Verfahren (z. B. Aufbereitungs- und Sortieranlagen, Kompostierungsanlagen, Vergärungsanlagen, Abfallumladestationen) wurde in der TRBA 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen" ein TKW festgelegt; er beträgt 50.000 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m³ Atemluft.[3]

Der technische Kontrollwert ist kein Grenzwert, er soll als Hilfestellung dienen, um die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen zu beurteilen.

Der TKW wird auf der Basis der TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe" und dem zugehörigen Messverfahren ermittelt.[4]

[4] S. IFA-Arbeitsmappe: Messung von Gefahrstoffen, www.dguv.de

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