Der Betriebsarzt entscheidet, ob Biomonitoring notwendig ist.

Als Entscheidungsgrundlage dient Abschn. 3.4 AMR 6.2 und ArbMedVV. Seine Aufgaben sind im Hinblick auf das Biomonitoring:

  • Umfassende Information der Beschäftigten über Durchführung, Ziele und Verwendung der Ergebnisse;
  • Aufklären über die Freiwilligkeit bei empfohlenem Biomonitoring;
  • Ergebnisse bewerten;
  • Beratung mit dem Beschäftigten über die Ergebnisse;
  • den Arbeitgeber über unzureichende Schutzmaßnahmen informieren und Schutzmaßnahmen vorschlagen.

Falls die Analysen von einem externen Labor durchgeführt werden, muss der Betriebsarzt sicherstellen, dass das beauftragte Labor die Fachkunde, die nötige Ausstattung und Methoden zur Qualitätssicherung besitzt. Der Nachweis erfolgt über die Anerkennung von Laboratorien durch die DGAUM sowie die zuständige Akkreditierungsstelle (AKMP).

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