Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
In Anhang 1 Nr. 1 Gefahrstoffverordnung heißt es zur Lagerung von Gefahrstoffen allgemein:
Zitat
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern
Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen bei Umgang und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten enthält neben der Gefahrstoffverordnung vor allem die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", die im betrieblichen Alltag große Bedeutung für die Gefahrstofflagerung hat – auch und gerade in Betrieben, in denen der Umgang mit Gefahrstoffen nicht Unternehmensziel ist.
Nach TRGS 510 ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern generell unzulässig in Verkehrswegen, wie Treppenräumen, Fluren, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und engen Höfen, sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften.
Vergleichbares gilt für die Lagerung in ortsfesten Behältern (TRGS 509).
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern
Weitere TRGS beziehen sich auf spezielle Situationen, z. B. die TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter und TRBS 3151 für Tankstellen und Befüllanlagen.
Darin werden die Anforderungen an die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern ähnlich strukturiert und vergleichbar aufgeführt wie im Folgenden für die Lagerung in ortsbeweglichen Behältern beschrieben. Allerdings sind die Details jeweils stoff- und mengenspezifisch und daher im Folgenden nicht im Einzelnen aufgeführt.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass in großen Tanklagern Risiken auftreten, die nicht dem Arbeitsschutzbereich zuzuordnen sind (Anlagensicherheit, Umweltschutz usw.). Darauf wird hier nicht näher eingegangen.
Zum Überblick: Unter allgemeinen, den Vorgaben der TRGS 510 für ortsbewegliche Behälter vergleichbaren Kriterien lassen sich in ortsfesten Behältern entzündbare, leicht oder extrem entzündbare sowie pyrophore oder selbstentzündungsfähige Flüssigkeiten bis 500 l mit relativ geringem Aufwand sicher lagern (TRGS 509 Abschn. 3–7). Darüber hinaus gelten die erweiterten Anforderungen nach TRGS 509 Abschn. 8–10 sowie Anlagen 1 und 2.
Passive Lagerung nach TRGS 510
Angesichts der z. T. sehr geringen Kleinmengen, bis zu denen die TRGS 510 eine Lagerung unmittelbar im Arbeitsbereich, also außerhalb von Lagerräumen überhaupt erlaubt, ist es wichtig zu verstehen, dass die TRGS 510 sich ausschließlich auf passive Lagerung bezieht, also auf das Aufbewahren von Gefahrstoffen in zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt, noch entleert, noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden. Sie trifft z. B. nicht zu auf übliche Arbeitssituationen wie Druckgasflaschen, die auf Flaschenwagen angeschlossen zum Schweißen eingesetzt werden, oder auf Stickstoffbehälter, aus denen im Arbeitsablauf Stickstoff zum Kühlen entnommen wird. Derartige Prozesse werden als aktive Lagerung bezeichnet.
Für die aktive Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C finden sich Hinweise in der Anlage 3 zu TRGS 509, z. B. bezüglich der Beschaffenheit von geeigneten Behältern sowie zu Befüll- und Belüftungseinrichtungen.
Entsprechende Vorgaben für die aktive Lagerung von Gasen oder Feststoffen stehen aus.
2.3.1 Lagern von Kleinmengen
In geeigneten Bereichen (in Arbeitsräumen, anderen Räumen im Betriebsgebäude oder im Freien) dürfen bestimmte Kleinmengen gelagert werden, wenn die in Abschn. 4.2 TRGS 510 angegebenen Bedingungen eingehalten sind. Für brennbare Flüssigkeiten sind das:
- nicht mehr als 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten,
- nicht mehr als 100 kg entzündbare Flüssigkeiten,
- nicht mehr als 1.000 kg brennbare Flüssigkeiten,
- Lagerung in zerbrechlichen Behältern bis maximal 2,5 l Fassungsvermögen je Behälter,
- Lagerung in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 10 l Fassungsvermögen je Behälter,
- Behälter in einer Auffangeinrichtung, die mindestens das Volumen des größten Behälters fasst (elektrisch ableitfähig, falls Explosionsgefahr besteht).
Restentleerte Behälter
Restentleerte, ungereinigte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu rechnen.
Werden die Mengengrenzen überschritten, muss die Lagerung in einem separaten Lagerraum vorgenommen werden. Alternativ können brennbare Flüssigkeiten immer auch in Sicherheitsschränken nach Anhang 1 TRGS 510 untergebracht werden.
2.3.2 Lagerräume
Werden die "Kleinmengen" überschritten, geht die TRGS 510 ...