Die Anforderungen an die Bauausführung von Verkaufsstätten sind sehr unterschiedlich und abhängig von den räumlichen Gegebenheiten.
Ausgeschlossen sind generell Verkaufsräume in den hoch gelegenen Geschossen von Hochhäusern (Fußboden höher als 22 m über Geländeniveau, ausgenommen Verkaufsbereiche in Gaststätten) und in tiefen Untergeschossen (Fußboden unter 5 m unter Geländeniveau).
Die Verkaufsstättenverordnung ist davon geprägt, dass je nach Branche, örtlichen Gegebenheiten und Gestaltungswünschen des Betreibers viele verschiedene Bauausführungen möglich sein sollen. Eine große Rolle spielen dabei jedoch das Vorhandensein einer automatischen Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) und die Lage der Verkaufsräume innerhalb eines Gebäudes (s. dazu Tab. 2).
|
Ohne Sprinkleranlage |
Mit Sprinkleranlage |
Im Erdgeschoss ohne Sprinkleranlage |
Im Erdgeschoss mit Sprinkleranlage |
Tragende Wände, Pfeiler, Stützen |
Feuerbeständig F90 |
Feuerhemmend F30 |
Keine besonderen Anforderungen |
Außenwände |
Aus nicht brennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind |
Aus schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind |
Aus schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mind. feuerhemmend sind |
Trennwände zu Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören |
Feuerbeständig F90 und keine Öffnungen |
Trennwände zu Lagerräumen über 100 m² oder Werkräumen mit erhöhter Brandgefahr innerhalb von Verkaufsstätten |
Feuerbeständig F90, feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse (z. B. Türen T30) |
Werk- und Lagerräume nicht größer als 500 m², ansonsten feuerbeständig zu unterteilen |
Max. Brandabschnittsgröße je Geschoss |
1.500 m², wenn nicht mehr als 3 Geschosse und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb des entsprechenden Brandabschnittes nicht über 3.000 m² |
5.000 m² Brandabschnitt unter bestimmten Umständen auch durch mind. 10 m breite Ladenstraßen zu erzielen |
3.000 m² |
10.000 m² Brandabschnitt unter bestimmten Umständen auch durch mind. 10 m breite Ladenstraßen zu erzielen |
Öffnungen in Brandwänden |
Feuerbeständig (z. B. Tür T90), selbstschließend, zugelassene Feststelleinrichtung |
Decken |
Feuerbeständig F90 aus nicht brennbaren Baustoffen |
Feuerhemmend F30 aus nicht brennbaren Baustoffen (wenn kein Tiefgeschoss) |
Aus nicht brennbaren Baustoffen (wenn kein Tiefgeschoss) |
Unterdecken in Verkaufsräumen, Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen |
Nicht brennbare Baustoffe |
Brennbare Baustoffe möglich, wenn der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlage geschützt ist |
Nicht brennbare Baustoffe |
Brennbare Baustoffe möglich, wenn der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlage geschützt ist |
Öffnungen in Decken |
Zulässig, soweit für nicht notwendige Treppen (z. B. Rolltreppenanlagen) erforderlich, zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen |
Zulässig zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen |
Zulässig, soweit für nicht notwendige Treppen (z. B. Rolltreppenanlagen) erforderlich, zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen |
Zulässig zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen |
Deckenverkleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktion |
Nicht brennbare Baustoffe |
Tragwerk von Dächern, die gleichzeitig die Decke eines Verkaufsraums bilden oder vom Verkaufsraum nicht feuerbeständig getrennt sind |
Feuerbeständig (F90) |
Nicht brennbare Baustoffe |
Mind. feuerhemmend (F30) |
Keine besonderen Anforderungen |
Bedachung von Dächern, die gleichzeitig die Decke eines Verkaufsraums bilden oder vom Verkaufsraum nicht feuerbeständig getrennt sind |
Aus nicht brennbaren Baustoffen; mit Ausnahme der Dampfsperre (z. B. unter Dachpfannen) und der Dachhaut (z. B. Teerpappe) |
Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen |
Nicht brennbar, nicht brennend abtropfend |
Schwer entflammbar, nicht brennend abtropfend |
Nicht brennbar, nicht brennend abtropfend |
Schwer entflammbar, nicht brennend abtropfend |
Außenwandverkleidungen einschließlich Unterkonstruktion und Dämmung |
Nicht brennbare Baustoffe |
Schwer entflammbare Baustoffe |
Wandverkleidungen in Treppenräumen und Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und Ladenstraßen |
Nicht brennbare Baustoffe |
Notwendige Treppen |
Feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen und an der Unterseite geschlossen; Treppen für Kunden müssen einen durchgehenden Handlauf haben und mind. 2 m breit sein, aber nicht breiter als 2,50 m. Wendeltreppen sind als notwendige Treppen nicht zulässig; Ausnahmen für kleinere Verkaufsräume unter 100 bzw. 500 m², z. B. kann einer von 2 erforderlichen Rettungswegen auch über eine schmalere Treppe oder eine innerhalb des Verkaufsraums führen, die die o. g. Anforderungen nicht erfüllt. |
Treppenräume |
Innenliegend möglich Wände wie Brandwände (F90 ohne Durchbrüche) Bodenbeläge nicht brennbar |
Treppenraumerweiterungen (an Treppen anschließende Räume oder Flure, die ins Freie führen) |
Nicht schmaler als die Treppen so wie Treppenräume ausgeführt, Decken feuerbeständig und nicht brennbar max. 35 m lan... |