Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Rauchen ist sowohl unter Brandschutzaspekten als auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes ein immer wieder heiß diskutiertes Thema. Mit der Einführung des § 5 Arbeitsstättenverordnung wurde eindeutig geklärt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflichten unbedingt dafür zu sorgen hat, dass Beschäftigte nicht krebserregendem Rauch ausgesetzt sind. Praktisch sind daher in den meisten Betrieben Raucherbereiche im Freien oder (seltener) Raucherräume oder -kabinen in Gebäuden eingerichtet. Wie das geschieht, muss unter Brandschutzgesichtspunkten geklärt sein.
Die Betriebsleitung ist dazu berechtigt, auch und gerade unter Brandschutzaspekten ein absolutes Rauchverbot zu erlassen. In bestimmten Fällen ergibt sich das bereits aus behördlichen Anordnungen bzw. den Betriebsanweisungen oder Unfallverhütungsvorschriften für bestimmte Anlagen und Einrichtungen. Das könnte z. B. gelten für
- baulich problematische Gebäude (Holzhäuser, Holztreppenhäuser, bestandsgeschützte Altbauten mit erschwerten Fluchtwegen usw.),
- brandgefährliche Anlagen/Verfahren/Bereiche (alle Arten von Umgang mit leicht- oder hochentzündlichen Stoffen, Flüssigkeiten, Gasen, besondere Brandlasten wie in Lagern, Archiven usw.).
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf die Möglichkeit, am Arbeitsplatz bzw. in der Nähe rauchen zu können. Praktisch wird jedoch gerade den besonders gefährdeten Betrieben empfohlen, ausreichend Raucherbereiche arbeitsplatznah einzurichten, damit die Raucher nicht unter dem Druck der Sucht heimlich rauchen – mit sehr viel höheren Risiken. In besonders kritischen Bereichen müssen für Raucherräume oder -kabinen ggf. besondere Brandschutzvorkehrungen umgesetzt werden, wie z. B. bauliche Abtrennung, Lüftungseinrichtungen, die das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre im Bereich sicher verhindern, oder besondere Brandmelder. Wichtig ist, bei der Einrichtung von Raucherbereichen in brandgefährdeten Betrieben die zuständige Sachversicherung miteinzubeziehen, um den Versicherungsschutz zu wahren.
Rauchverbote sind einzuhalten. Betroffenen sollte klar gemacht werden, dass das Missachten von Rauchverboten im Schadensfall strafrechtliche Konsequenzen haben kann und nicht nur eine Sache von Schadensersatzforderungen ist. Andererseits sollten alle Betriebsangehörigen dazu aufgefordert werden, auf die Einhaltung von Rauchverboten mit zu achten und z. B. Betriebsfremde bei Bedarf darauf hinzuweisen. Andernfalls werden Rauchverbote im Sinne eines falsch verstandenen Gewohnheitsrechts schnell unterlaufen, mit in jeder Hinsicht schädlichen Folgen.
Die sichere Entsorgung von Zigarettenkippen kann auf verschiedenste Weise erreicht werden. Selbstverständlich sind Aschenbecher aus nicht brennbarem Material. Sinnvoll, besonders in gefährdeten Bereichen, sind dicht schließende bzw. selbst verlöschende Aschenbecher (mit aufgesetztem Wulstrand, der entstehende Brandgase in den Brandherd zurückleitet und so die Entstehung eines Flammenbrandes verhindert). Möglich sind auch mit Sand oder Wasser gefüllte Aschengefäße.