Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Ortsfeste Feuerungsanlagen (also mindestens die Heizungsanlage(n) eines Betriebs) unterliegen den Bauordnungen der Länder (sowie den dazugehörigen Feuerungsverordnungen FeuVO). Auf dieser Grundlage findet auch die Überprüfung durch den Schornsteinfeger statt, die – früher mehr als heute – auch dem Brandschutz dient.
Heizungsanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen, sachgerecht aufgestellt und betrieben werden. Darüber geben die Unterlagen des Herstellers Auskunft, in denen u. a. die Konformität mit den relevanten Vorschriften und Normen erklärt sein muss (CE-Kennzeichnung). Der VdS schreibt außerdem ausdrücklich eine mindestens jährliche Prüfung durch eine Fachkraft vor. Feuerstätten über 50 kW Leistung müssen in separaten, feuerbeständig abgetrennten Räumen aufgestellt werden. Andernfalls dürfen Heizungen aber auch keinesfalls in Räumen/Bereichen (z. B. nicht in Fluren, die Bestandteil von Fluchtwegen sind) aufgestellt werden, in denen eine Gefahr von ihnen ausgeht (Genehmigungsfrage).
In separaten Heizungsräumen dürfen keine brennbaren Stoffe (z. B. ausrangierte Möbel, Reinigungsmittel und -geräte, Reservekanister) aufbewahrt werden. Auch sonst dürfen brennbare Stoffe (etwa zum Trocknen) nicht in die Nähe von Heizungsanlagen geraten. Die einzuhaltenden Abstände sind den Herstellerinformationen zu entnehmen.
Es ist darauf zu achten, dass die Brennstoffvorräte nicht die behördlich zugelassenen Höchstgrenzen übersteigen – auch hier wieder eine Frage der erteilten Genehmigung.
Ein besonders hohes Risiko geht von ortsbeweglichen Feuerungsanlagen aus (Ölbrenner, Gasstrahler). Aus versicherungstechnischer Sicht ist es vorteilhaft, ganz darauf zu verzichten. Wo das nicht möglich ist, ist es sinnvoll, mit der betreffenden Versicherung Rücksprache zu nehmen. Auf jeden Fall ist der Betrieb solcher Geräte innerbetrieblich (z. B. im Rahmen der Brandschutzordnung) genau zu regeln, etwa mit folgenden Punkten:
- Betrieb nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung.
- Auf standsichere Aufstellung achten.
- Abstände nach Herstellerangabe unbedingt einhalten, mindestens 2 m zu brennbaren Materialien.
- Betriebs- und Sicherheitshinweise des Herstellers genau beachten.
- Nur unter Aufsicht betreiben.
Baustellen
Viele Brandursachen, wie brennbare Flüssigkeiten und Gase, Schweißen und ähnliche Verfahren, Betrieb von nicht ortsfesten Heizungsgeräten u. a., treten in bürodominierten und anderen nicht im klassischen Sinne produzierenden Betrieben zwar nicht regelmäßig auf. Da aber gerade solche Verfahren häufig Bestandteil von Baumaßnahmen sind, die in jedem Betrieb/Gebäude gelegentlich vorkommen, dürfen diese Punkte auf keinen Fall vorschnell aus dem Sicherheitsbewusstsein gestrichen werden. Vielmehr muss etwa im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen ein Organisationsablauf gefunden werden, mit dem sichergestellt wird, dass auch und gerade in Ausnahmesituationen die Belange des Brandschutzes gewahrt bleiben. Ein Baustein dafür ist z. B. der Erlaubnisschein für brandgefährliche Arbeiten.
Hinweise geben hier auch die Sachversicherer, z. B. VdS-Richtlinie 2021 "Brandschutz bei Bauarbeiten".