1Bei

 

a)

Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung,

 

b)

sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

 

c)

Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen,

prüft die Bauaufsichtsbehörde

 

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

 

2.

beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie

 

3.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2§ 66 bleibt unberührt.

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