1Bei
a) |
Wohngebäuden, auch mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung, |
b) |
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, |
c) |
Garagen, Stellplätzen, Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b, ausgenommen Sonderbauten und Werbeanlagen, |
prüft die Bauaufsichtsbehörde
1. |
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches, |
2. |
beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie |
3. |
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. |
2§ 66 bleibt unberührt.
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