Brennbare Flüssigkeiten werden gemäß § 3 GefStoffV der Gefahrenklasse "entzündbare Flüssigkeiten" zugeordnet. Nach CLP-Verordnung werden sie als entzündbar, leicht entzündbar bzw. extrem entzündbar bezeichnet. Gefährliche Eigenschaften nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie waren entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich.
Die Begriffe brennbar, entzündlich und entzündbar werden in der Praxis noch so lange parallel verwendet, bis Technische Regeln und relevante Vorschriften an Gefahrstoffverordnung und CLP-Verordnung angepasst sind.
Darüber hinaus besitzen sie meist weitere gefährliche Eigenschaften, wie z. B. toxisch, gesundheitsgefährdend oder auch umweltgefährlich. Brennbare Flüssigkeiten – bzw. deren Dämpfe – können aufgrund ihres Anteils an brennbaren Komponenten unter bestimmten Bedingungen entzündliche Gemische mit Luft bilden. Brennbare Flüssigkeiten werden verwendet z. B. als Verdünnungsmittel für Farben und Kleber, als Reinigungsmittel für Werkstücke, Maschinen und Druckeinrichtungen und als Lösemittel in Farben, Lacken und Klebern. Bei Gebrauch, Abfüllen und Lagern sind Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich.
Es gelten folgende Regelungen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 11 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) i. V. mit Anhang I Nr. 1 GefStoffV
- CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen "
- TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines"
- TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Beurteilung der Explosionsgefährdung"
- TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische"
- TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
- TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
- TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
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